Windenergie und Uhu – Aktuelle Aspekte eines unterschätzten Konflikts

Erweiterte Fassung eines Beitrags zu der 32. Jahrestagung der AG Eulen am 29. Oktober 2016 in Kloster Schöntal/Baden-Württemberg
Eulen-Rundblick Nr. 67 – Mai 2017 Seiten 25-30

von Wilhelm Breuer

I. Vorbemerkung

In Deutschland stehen mehr als 26.000 Windenergieanlagen (WEA). Allein im ersten Halbjahr 2016 kamen 782 hinzu. Mag der Ausbau in Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vielleicht wie aktuell geplant gedrosselt werden, in den anderen Bundesländern wird er sich verstärken. Der bisherige Ausbau fällt in vielen Regionen mit einem Bestandszuwachs des Uhus zusammen. Ist also schon deswegen der Ausbau für Uhus problemlos, wie die Windenergiewirtschaft behauptet? (Vgl. Abo Wind AG 2015.)

So einfach ist die Sache nicht. Die Zulassung von WEA verstößt nämlich gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht erst dann, wenn die Auswirkungen ein populationsgefährdendes Maß erreichen. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verbietet vielmehr bereits das Töten des einzelnen Individuums besonders geschützter Arten. Besonders geschützt sind grundsätzlich alle europäischen Vogelarten, also auch der Uhu.

Abbildung 1: Uhus fliegen meist in niedriger Höhe und geraten schon deshalb kaum in die Reichweite der Rotoren von Windenergieanlagen. Stimmt das wirklich? Wie erklärt sich dann die in Relation zur Bestandgröße des Uhus hohe Zahl an Kollisionsopfern? (Foto: Ralf Kistowski, wunderbare-Erde.de)

Untersagt ist nicht nur das willentliche, sondern auch das wissentliche Inkaufnehmen des Tötens. Das Tötungsverbot schließt folglich Kollisionsopfer an WEA ein – allerdings mit einer Einschränkung: Das Verbot schützt das Individuum nicht vor der bloßen Möglichkeit, an den Anlagen zu kollidieren, weil dieses Risiko bei lebensnaher Betrachtung nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das Verbot beschränkt sich deshalb auf den Ausschluss eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos. Ein solches Risiko lässt sich nicht wissenschaftlich exakt vorhersagen oder bestimmen. Wann ist das Tötungsrisiko signifikant erhöht?

Das Risiko muss dazu, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (Urteil des 9. Senats vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07), den Risikobereich überschreiten, der im Naturraum stets gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Individuen einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens (d. h. nicht etwa im Straßenverkehr, an Strommasten usw.) Opfer einer anderen Art oder eines Naturereignisses werden. Das sind Risiken, die allerdings bei einer Art wie dem Uhu kaum gegeben sind, weshalb sich umso mehr die Frage stellt, wo diese Schwelle zwischen einem zufälligen und einem überzufälligen Töten bei dieser Art liegen kann. Die Rechtsprechung zum Signifikanzbegriff wirft eine Reihe weiterer Fragen auf (vgl. Schreiber 2017).

Wenn geplante Rotoren das Tötungsrisiko signifikant erhöhen, können die Anlagen artenschutzrechtlich nur ausnahmsweise und nur bei Ausschöpfen aller Optionen zur Begrenzung des Tötungsrisikos in Betrieb gesetzt werden. Für eine Ausnahme muss das Vorhaben ohne zumutbare Alternative und aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sein (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Das sind Voraussetzungen, die WEA zumeist nicht oder nicht ohne weiteres erfüllen.

Die Signifikanzschwelle ist für die Zulässigkeit der Anlagen folglich entscheidend und deshalb so hart umkämpft wie keine andere Grenze im Naturschutzrecht. An ihr messen sich darauf spezialisierte Gutachter mit der Naturschutzverwaltung, die mit dem gesamten Spektrum naturschutzkritischer Nutzungen befasst ist. Im Zweifelsfall muss sie – die Naturschutzverwaltung – überzeugend darlegen, warum das Tötungsrisiko kein allgemeines, sondern signifikant erhöht ist.

Die Rechtsprechung hat zwei Maßstäbe für die Beurteilung als beachtlich herausgestellt:

1. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist gegeben, wenn Individuen in großer Anzahl im Einwirkungs­bereich der geplanten Anlagen auftreten oder einzelne Individuen diesen Einwirkungsbereich besonders häufig nutzen.

2. Unterschreiten WEA die von der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlenen artspezifischen Mindestabstände oder werden in einem bestimmten Bereich um das Nest bedeutende Nahrungshabitate oder Flugwege in Anspruch genommen und liegen keine belastbaren anderweitigen Erkenntnisse vor, liegt eine Erhöhung des Tötungsrisikos nahe (LAG-VSW 2015).

Abbildung 2: Von Windenergieanlagen freie Mittelgebirgslandschaft. In Deutschland stehen mehr als 26.000 Windenergieanlagen. Jährlich kommen ungefähr 1.500 Anlagen hinzu. Ein Ende des Ausbaus ist nicht abzusehen. Im Gegenteil: Im Binnenland wird der Ausbau forciert. Dort treffen die Anlagen auf Gebiete mit einer hohen Dichte an Uhuvorkommen (Foto: Ralf Kistowski, wunderbare-erde.de).

II. Argumente der Windenergiewirtschaft

Seitens der Windenergiewirtschaft wird die Möglichkeit eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos für Uhus grundsätzlich in Frage gestellt:

  • Der Uhu sei ein „Pirsch- oder Ansitzjäger“, die Jagdflüge fänden nahe über der Erdoberfläche statt. Uhus würden deswegen kaum in die Reichweite der Rotoren gelangen, zumal der Anlagen heute üblicher Bauhöhen.
  • Die Ergebnisse des von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt und der Windenergiewirtschaft geförderten Forschungsprojektes „Besendertes Uhu-Höhenflugmonitoring“ würden diese Annahme stützen. Dabei waren bei fünf telemetrierten Uhus im westfälischen Tiefland (Münsterland) von Mai bis November nur wenige Distanzflüge festgestellt worden. Der kleine Anteil von Flügen über 50 m Höhe beruhe vermutlich auf methodisch bedingten Messfehlern (Miosga et al. 2015, Krämer 2016).
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 08.06.2015 (22 CS 15.686 RZ 53) die Ansicht vertreten, „dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt“. (Das Gericht hat sich dabei auf eine mündliche Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch- Partenkirchen gestützt. Es handele sich um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann, so das Gericht. Auf Nachfrage schrieb der betreffende Mitarbeiter am 03.08.2016 der EGE, selbst im Gerichtsverfahren nicht eingebunden gewesen zu sein, sich an die Aussage im Detail nicht mehr erinnern zu können, aber das zuständige Landratsamt auf die unterschiedlichen Ergebnisse telemetrischer Untersuchungen hingewiesen und die von Sitkewitz [2009] ermittelten tele­met­rischen Unter­suchung­sergeb­nisse über Distanz- und Höhenflüge zumindest als nicht alleine gültigen, aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand relativiert zu haben.)
  • Die mit WEA für Uhus verbundenen Kollisionsrisiken seien gemessen an den Maßstäben des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich sozialadäquat und keineswegs signifikant erhöht. Bisher seien lediglich wenige Uhus als Kollisionsopfer festgestellt worden und Kollisionsereignisse zu selten oder zu unwahrscheinlich, als dass sie im Rahmen des Tötungsverbots ins Gewicht fallen könnten.

III. Gegenrede

Was können wir dem entgegenhalten?

  • Dass Uhus zumeist in Höhen unterhalb der Reichweite der Rotoren fliegen, mag für Jagdflüge zutreffen. Das Leben eines Uhus besteht aber nicht nur aus Jagd-, sondern ebenso aus Balz- und Distanzflügen, für die Flughöhen bis 100 m belegt sind (Sitkewitz 2007, 2009). Es steht auch außer Frage, dass Uhus am Nachthimmel ziehende Vögel oder im Kronendach der Bäume über­nach­tende Vögel schlagen. Auch bei Konfrontationen beispielsweise mit Greifvögeln oder Krähen besteht die Gefahr, dass Uhus bei Ausweichbewegungen oder bei Verteidigungsflügen in die Rotorzone gelangen. Zudem kann niemand sagen, ob und wie Uhus im Flug auf WEA reagieren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Uhus auch dann, wenn sie unterhalb der Rotorzone fliegen, bei Wahrnehmung der Anlagen in eine größere Höhe ausweichen. Es kann auch vermutet werden, dass Uhus gezielt WEA ansteuern, so wie sie nachweislich andere hohe Bauwerke aufsuchen und dort sogar brüten (Breuer et al. 2015).
  • In Dichtezentren überfliegen Uhus die Reviere der dort brütenden Uhus in größerer Höhe. Sie tun dies vermutlich, um Konfrontationen mit den Revierinhabern zu vermeiden. Kollisionsrisiken ergeben sich möglicherweise auch für junge Uhus in der Bettelflugphase. Zumindest in Gebieten mit größerer Siedlungsdichte von Uhus bleiben die Bettelflüge nicht auf das Nestumfeld des einzelnen Vorkommens beschränkt, sondern es gibt einen regen Austausch zwischen den verschiedenen Vorkommen, indem beispielsweise die Jungvögel die Nahrungsdepots anderer Vorkommen aufsuchen oder sich gegenseitig besuchen. Diese für Dichtezentren in Erwägung zu ziehenden Umstände treffen auf einen Windpark im rheinland-pfälzischen Kreis Ahrweiler zu, in dem ohne systematische Kontrollen innerhalb von nur drei Jahren drei Kollisionsopfer registriert wurden.
  • Der Aufzeichnungszeitraum des „Besenderten Uhu-Höhenmonitorings“ im Münsterland umfasste eine Zeit ohne Nahrungsengpässe, weder die Zeit der Herbst- und Hauptbalz, noch die Brut- und Nestlingszeit. Das Winterhalbjahr wie die Phase des Flüggewerdens der Jungvögel blieben ganz oder überwiegend außerhalb der Betrachtung. Der Schwerpunkt lag auf der Zeit, nach der die Jungvögel das Nest verlassen und von den Altvögeln geführt werden. Im Untersuchungszeitraum bestand am wenigstens Anlass für Flüge in größerer Höhe. Studien mit einer solchen über­regio­nalen und ressortübergreifenden Tragweite – zumal für Planungsprozesse und Zulassungs­ver­fahren – sollten den in der Wissenschaft üblichen Begutachtungsprozess durchlaufen, der wissenschaftlichen Veröffentlichungen vorgeschaltet ist. Das ist in der vorliegenden Studie unterblieben. Bei einem so sensiblen Thema sollte mindestens ein weiterer unabhängiger Experte mit Erfahrungen zu der untersuchten Art und der angewandten Methode eine Bewertung vornehmen, bevor die Arbeit zur sogenannten wissenschaftlichen Referenz wird.
Abbildung 3: Kollisionsopfer Uhu 2014 im Windpark Rieden/Rheinland-Pfalz. In diesem Windpark wurden ohne systematische Kontrollen innerhalb von drei Jahren drei mit Windenergieanlagen kollidierte Uhus gefunden (Foto: Andreas Walz).
  • Die 16 in Deutschland registrierten Totfunde belegen, dass Uhus auch an WEA mit großem Abstand des Rotors zum Boden ums Leben kommen. Darunter sind zwei Totfunde an Anlagen mit einem Abstand der Rotorzone zum Boden von 97,4 m (Staatl. Vogelschutzwarte Brandenburg 2016).
  • Eine systematische Suche nach Schlagopfern findet lediglich in Brandenburg statt. Dort wurde 2007 ein Uhu als Kollisionsopfer registriert. Zu der Zeit gab es in Brandenburg fünf Revierpaare (Staatl. Vogelschutzwarte Branden­burg l.c.). Der Fund spricht für ein hohes Kollisionsrisiko.
  • Dass der Rotmilan an WEA einem hohen Kollisionsrisiko ausgesetzt ist, ist weithin unstrittig. Bemerkenswert ist deshalb der Vergleich der Opferzahlen von Uhu und Rotmilan in Thüringen. Als Kollisionsopfer wurden fünf Uhus und 25 Rotmilane registriert (Staatl. Vogelschutzwarte Brandenburg l.c.). Allerdings ist der Rotmilanbestand dort zehnmal höher als der Uhubestand (1.000/100 Paare). Die Zahl der getöteten Uhus ist insofern doppelt so hoch als der Relation der Populationsgröße nach bei einem gleichgroßen Kollisionsrisiko zu erwarten wäre.

Die von der Europäischen Kommission 2010 vorgenommene Einstufung des Kollisionsrisikos des Uhus in die mittlere von fünf Risikostufen ist von Hubertus Illner bereits 2012 zu Recht als zu optimistisch kritisiert und das Tötungsrisiko auf verschiedene Kriterien gestützt als sehr hoch eingestuft worden.

IV. Abstandsempfehlungen

Die Länder-Arbeitsgemeinschaftder Vogelschutzwarten (2015) empfiehlt aus gutem Grund, dass WEA zu Uhubrutplätzen einen Abstand von mindestens 1.000 m halten sollen. Die Empfehlungen sehen zudem einen Prüfbereich im 3.000-m-Radius zu Uhubrutplätzen vor. In diesem Prüfbereich sollen bedeutende Nahrungshabitate sowie die Flugwege der Art zwischen diesen Nahrungshabitaten und dem Brutplatz von Anlagen freigehalten werden, weil auch dort das Tötungsrisiko signifikant erhöht sein kann.

Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine gesetzliche Norm, sondern um eine Empfehlung, deren Annahmen im Einzelfall widerlegt werden können. Einem Investor kann deshalb nicht der Versuch verwehrt werden, den Nachweis anzutreten, dass der Betrieb von WEA innerhalb des empfohlenen Mindestabstandes sowie im Prüfbereich ohne signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass hierfür Raumnutzungs­ana­lysen erforderlich sind und sich an diese bestimmte Anforderungen richten (Langgemach & Meyburg 2011).

Bedeutende Nahrungshabitate und Flugwege können nur anhand von Raumnutzungsanalysen sicher bestimmt werden. Auf konkrete Beobachtungen gestützte Raumnutzungsanalysen sind wegen der nächtlichen Aktivität von Uhus bzw. der deswegen schwierigen Beobachtungsbedingungen aber nur schwer möglich. Selbst die für das Abbilden der wichtigsten Nahrungshabitate und Flugwege erreichbare Anzahl Sichtbeobachtungen dürfte für abschließende Aussagen eher zu gering sein.

Die Ergebnisse von Raumnutzungsanalysen stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass sich z. B. die Nahrungssituation in Folgejahren deutlich anders darstellen kann und somit auch die Raumnutzung der Uhus. Damit sind die Ergebnisse einer Raumnutzungsanalyse nicht bereits an sich wertlos. Eine seriöse Interpretation der Ergebnisse aus Raumnutzungsanalysen wird die Variabilität der Bedingungen von Folgejahren aber zumindest einbeziehen müssen. Die Praxis geht hingegen oft von einer Starrheit der Vorkommen aus, die jeder Erfahrung widerspricht und die Brutpaare auf Plätze gleichsam fixiert, ohne Chance, auf natürliche oder anthro­po­gene Veränderungen (etwa eines Klimawandels) anders als mit einem Verschwinden reagieren zu können.

Abbildung 4: Einer der ersten in der Eifel tot unter Windenergieanlagen aufgefundenen Uhus (Foto: Wilhelm Bergerhausen).

Deswegen sollten die in Frage kommenden Nahrungshabitate zweckmäßigerweise unter Plausibilitäts­gesichts­punkten abgegrenzt und vorsorglich nicht in Anspruch genommen werden. Dazu zählen offene und halboffene Bereiche sowie Bereiche entlang von Grenzlinien wie Waldränder, Gehölzsäume, Wasserläufe und Gräben. In diesem Zusammenhang kommt Grünlandstandorten eine besondere Bedeutung zu. Solche Bereiche sollten im Umkreis von 3.000 m um Uhubrutplätze generell von WEA freibleiben.

Dazu ist die Windenergiewirtschaft allerdings kaum bereit. Stattdessen präsentiert sie Raum­nutz­ungs­analysen, die belegen sollen, dass die geplanten Anlagen an den jeweiligen Standorten ohne ein für Uhus signifikant erhöhtes Tötungsrisiko betrieben werden können, allerdings ohne dabei in jedem Fall überzeugend zu sein.

Es gehört zu den Besonderheiten des Konfliktes, dass nicht alle Länderumweltministerien sich die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, also ihrer eigenen Fachdienststellen, vollumfänglich zu eigen machen. Nordrhein-Westfalen beschränkt sich beispielsweise beim Uhu auf den empfohlenen Mindestabstand von 1.000 m und lässt den empfohlenen 3.000-m-Prüfbereich unbeachtet (MKULNV & LANUV 2013).

V. Sind Telemetriestudien eine Lösung?

Für die Windenergiewirtschaft tätige Gutachterbüros wollen mit weiteren Telemetriestudien Licht ins Dunkel der Raumnutzung von Uhus bringen. Angesichts der Gewinne der Branche spielen für sie die Kosten solcher Untersuchungen keine Rolle. So interessant die Erkenntnisse, die solche Studien liefern können, auch sein mögen, die Bestrebungen sollten einer kritischen Analyse unterzogen und nicht voreilig unterstützt werden – aus folgenden Gründen:

  • Die Untersuchungen sind mit beträchtlichen Gefahren für Uhus verbunden und deshalb arten­schutz­recht­lich nicht ohne weiteres möglich. Der Fang von Uhus, und sei es „nur“ zum Zweck der Besenderung, erfordert eine arten­schutz­recht­liche Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Diese kann nur bei Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffent­lich­en Interesses (s. § 45 Abs. 7 BNatSchG) gewährt werden. Diese Voraussetzung mag bei Forschungsvorhaben zur Gewinnung generalisierbarer Erkenntnisse vorliegen, nicht aber für ökonomisch dominierte Planungs- oder Zulassungsverfahren (Langgemach & Meyburg 2011, Breuer et al. 2015).
  • Die Telemetrierung von Uhus als Voraussetzung für eine Entscheidung über die Zulassung von WEA ist kein „anerkannter Standard“. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 02.11.2015 (11 K 15.00639) gelangt. Die zuständige Behörde überschreite ihren Entscheidungsspielraum nicht schon deswegen, weil sie die Errichtung von WEA ohne eine Telemetrierung von Uhus untersagt habe. (Das Urteil bezieht sich auf eine Anlage mit einem Abstand zwischen Grund und unterer Rotorspitze von 85 m. Das VG Ansbach hat sich offenkundig der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Entscheidung vom 08.06.2015 – 22 CS 15.686 RZ 53], dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu nicht höher als 80 m fliegt“, nicht angeschlossen.)

Eine Telemetrierung sollte nur aus wissenschaftlichen Erwägungen und nicht aus Anlass konkreter Antrags­vor­haben der Wirtschaft gestattet werden und muss an weitere Bedingungen geknüpft sein (Stefan Brücher, unveröffentlicht):

a) Fangversuche sind spätestens zehn Tage vor Brutbeginn einzustellen. Hierbei ist der für die Region früheste bekannte Brutbeginn zugrunde zu legen (in der Eifel ist das der 22.01.), sofern nicht aufgrund der festgestellten Aktivitäten der betreffenden Individuen konkrete Daten vorliegen, die eine Abweichung erlauben.

b) In der Brutzeit dürfen Uhus frühestens gefangen werden, wenn die Jungvögel mindestens 20 Tage alt sind. An Tagen mit extremer Kälte oder Starkregen darf nicht gefangen werden.

c) Zulässig sind nur Fangmethoden, die sich für Uhus als tauglich erwiesen haben. Die Fallen sind ständig unter Kontrolle zu halten.

d) Die Fangvorrichtungen sind, um Störungen am Nest auszuschließen, außerhalb des engeren Nest­um­feldes aufzustellen. Dabei ist ein Mindestabstand von 200 m einzuhalten; bei Brutplätzen in Bereichen mit Abbaubetrieb oder vergleichbaren Störungen 150 m. Bei Fangplätzen, die vom Brutplatz aus nicht einsehbar sind, kann der Abstand unterschritten werden. Ist der Brutplatz nicht oder noch nicht bekannt, sind Fangeinrichtungen im potentiellen Bruthabitat unzulässig.

e) Am Vogel angebrachte Sender müssen sich ohne menschliches Zutun nach einer gewissen Zeit zuverlässig lösen. Dass sich der Sender vom Vogel gelöst hat, ist am Ende der Untersuchung nach­zu­weisen. Gelingt dies nicht, ist der Vogel erneut zu fangen.

f) Mit dem Fang dürfen nur Personen befasst sein, die über ausreichend Erfahrung mit der Handhabung wildlebender Uhus verfügen. Erfahrungen mit dem Fang von Rotmilanen genügen nicht, da diese sich totstellen, Uhus aber sehr wehrhaft reagieren.

Insbesondere in Dichtezentren des Uhus ist keineswegs gewährleistet, dass es sich bei den gefangenen Vögeln um die Brutpartner des örtlichen Paares handelt. Insofern kann es auch geschehen, dass die „falschen“ Vögel gefangen werden und die gewonnenen Aussagen keine oder nur eingeschränkte Schluss­folg­er­ungen erlauben.

VI. Vermeidungspotential nicht überschätzen

Die Windenergiewirtschaft und die für sie tätigen Gutachter verweisen im Übrigen oft auf Maßnahmen, die das Kollisionsrisiko ganz vermeiden oder zumindest unter die Signifikanzschwelle senken sollen. Diese Maßnahmen sind mit Skepsis zu betrachten – aus folgenden Gründen:

Abbildung 5: Seit Jahren fordert die „Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen“ (EGE) u. a. zum Schutz des Uhus, dem Ausbau der Windenergiewirtschaft endlich Grenzen zu setzen. So lautet auch der Titel eines Faltblattes der EGE.
  • Als solche Maßnahmen werden insbesondere die Verbesserung der Nahrungshabitate für Uhus außerhalb der Reichweite der WEA und die Entwicklung neuer Bruthabitate bei gleichzeitigem Unbrauchbarmachen der alten Bruthabitate genannt. Eine Wirksamkeit der Nahrungshabitate verbessernden Maßnahmen setzt aber voraus, dass in einem großen Umfang Flächen außerhalb der Gefahrenzone verbessert werden. Diese Maßnahmen müssten zudem der Errichtung der Anlagen zeitlich vorausgehen. Aber auch unter diesen Voraussetzungen ist eine Wirksamkeit der Maßnahmen keinesfalls sicher vorhersehbar. In dem einzigen der EGE bekannten Fall solcher Maßnahmen haben sich diese kaum als wirksam erwiesen (EGE 2014).
  • Auch die zielgerichtete Zerstörung des Brutplatzes löst nicht ohne weiteres das Problem, sondern schafft neue Schwierigkeiten. So ist die Zerstörung von Brutplätzen, die vom Uhu wiederholt genutzt werden, ebenfalls artenschutzrechtlich untersagt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Gewiss können an anderer Stelle Brutnischen oder Kunstnester für Uhus geschaffen werden. Diese Maßnahmen müssen aber bei einem Eingriff im räumlichen Zusammenhang des betroffenen Brutpaares, das zu einer Verlagerung seines Brutplatzes animiert werden soll, erfolgen. Auf diese Weise wird das Tötungsrisiko aber selbst dann nicht gesenkt, falls die Uhus umziehen sollten, wenn sich die Habitatnutzung der Uhus nicht grundlegend ändert. Die Organisation eines Umzuges in ein anderes Revier kommt nur in Frage, wenn die WEA in einer Ausnahmeprüfung zugelassen werden (§ 45 Abs. 7 BNatSchG, s. unten).
  • Die rechtlichen Voraussetzungen für solche Uhubrutplätze verlagernden Maßnahmen werden nicht nur häufig übersehen, sondern diesen Maßnahmen wird eine Wirksamkeit zugeschrieben, die sie unter realistischen Bedingungen gar nicht erreichen können oder die zumindest unbelegt ist. Jedenfalls liegen über die Wirksamkeit solcher Maßnahmen bezogen auf Uhu und WEA keine Untersuchungsergebnisse vor. In Wahrheit beruhen viele der Maßnahmen lediglich auf dem Prinzip Hoffnung; sie sind eine Nah- oder Fernerwartung oder eine bloße Selbst- oder Fremd­täuschung. Der Umstand, dass manche ministerielle Leitfäden solche Maßnahmen propagieren, macht die Sache nicht besser.
  • Am ehesten kann im Abschalten von Anlagen in Uhulebensräumen während der Dämmerung und Nacht ein Beitrag zur Verminderung des Kollisionsrisikos gesehen werden. Allerdings wird das Abschalten nicht auf ein enges Zeitfenster beschränkt werden können und deshalb die Wirtschaftlichkeit der Anlagen in Frage stellen.

In diesem Zusammenhang steht ein „Bundesweiter Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Fachagentur Windenergie an Land (2015). Dieser Katalog ist von der EGE (2015) sowie vom Bundesamt für Naturschutz (2016) kritisiert worden.

Den in der Windenergiewirtschaft problematischen Umgang mit artenschutzrechtlichen Konflikten hat Thomas Krumenacker (2015) in der Zeitschrift „Der Falke“ mit dem Zitat eines Insiders des behördlichen Vogelschutzes auf den Punkt gebracht: „Wir sind uns quer durch die Bundesländer einig: In keinem Bereich wird so viel getrickst wie bei der Windenergie“.

VII. Schlussbemerkung

Die gerne als Erfolgsgeschichte apostrophierte Bestandszunahme des Uhus ist vor allem auf Wieder­an­sied­lungs­pro­jekte und die Überwindung direkter Verfolgung zurückzuführen. Damit wird man sich aber nicht zufriedengeben können, denn die Zunahme des Bestandes einer Art ist für sich allein kein Erfolgskriterium. Denn dass mit der bloßen Zunahme einer Art nicht alles in Ordnung ist, erschließt sich aus einem anderen Zusammenhang. So nimmt die Zahl der Menschen auf der Erde zu und zugleich ist die Lage der Menschheit so dramatisch wie lange nicht.

Eines der Hauptziele des Naturschutzes ist eine vom Menschen ungestörte Entwicklung von Natur und Landschaft. In die Bestandssituation des Uhus greifen jedoch zivilisatorische Phänomene und anthropogene Verlustursachen fortwährend und sich noch verstärkend ein.

Dazu zählen in Deutschland beispielsweise die Ausweitung des Maisanbaus, der schon heute ein Fünftel der Anbaufläche einnimmt, und ein Zuwachs an Windenergieanlagen bis zum Ende der Dekade auf vermutlich deutlich über 33.000.

Literatur

Abo Wind AG 2015: Pressemitteilung Uhu, Schwarzstorch und Rotmilan im Aufwind. www.abo-wind.com/de/pdf/Presse2015/2015-12-07_PM_Voegel.pdf

Breuer W, Brücher S & Dalbeck L 2015: Der Uhu und Windenergieanlagen. Naturschutz u. Landschaftsplanung 47: 165-172

Bundesamt für Naturschutz 2016: Kommentar des Bundesamtes für Naturschutz zur Studie „Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“. Natur und Landschaft 91(4): 192-193

EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen 2014: Wie kollisionsgefährdet sind Uhus an Windenergieanlagen? Naturschutz und Landschaftsplanung 46(8): 256- 257

EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (o.D.): Anmerkungen zu einem „Bundesweiten Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG“. www.egeeulen.de/files/151128_bundesweiter_katalog.pdf

Europäische Kommission 2010: Guidance Document. Wind energy development and NATURA 2000. Report, October 2010

Illner H 2012: Kritik an den EU-Leitlinien „Windenergie-Entwicklung und NATURA 2000“. Eulen-Rundblick 62: 83-100

Krämer D 2016: Wie hoch fliegen Uhus? Kurzfassung eines Vortrages an der Brandenburgischen Akademie Schloss Criewen am 18.03.2016

Krumenacker T 2015: Etappensieg für den Vogelschutz bei Windkraft. Der Falke 62(4): 48

LAG-VSW – Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015: Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Ber. Vogelschutz 51: 15-42

Langgemach T & Meyburg B-U 2011: Funktionsraumanalysen – Ein Zauberwort der Landschaftsplanung mit Auswirkungen auf den Schutz von Schreiadlern (Aquila pomarina) und anderen Großvögeln. Ber. Vogelschutz 47/48: 167-181

Miosga O, Gerdes S, Krämer D & Vohwinkel R 2015: Besendertes Uhu-Höhenflugmonitoring im Tiefland. Dreidimensionale Raumnutzungskartierung von Uhus im Münsterland. Natur in NRW 3/15: 35-39

MKULNV – Ministeriumfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen & LANUV – Landesamtfür Natur, Umweltund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 2013: Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/13_11_12_nrw_leitfaden_ arten_habitatschutz.pdf

Schreiber M 2017: Populationsbiologische und naturschutzfachliche Überlegungen zum gesetzlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Natur und Recht 39: 5-12

Sitkewitz M 2007: Telemetrische Untersuchungen zur Raum- und Habitatnutzung des Uhus (Bubo bubo) in den Revieren Thüngersheim und Retzstadt im Landkreis Würzburg und Main-Spessart – mit Konfliktanalyse bezüglich des Windparks Steinhöhe. Endbericht im Auftrag des LBV

Sitkewitz M 2009: Telemetrische Untersuchungen zur Raum- und Habitatnutzung des Uhus (Bubo bubo) in den Revieren Thüngersheim und Retzstadt im Landkreis Würzburg und Main-Spessart – mit Konfliktanalyse bezüglich des Windparks Steinhöhe. Pop.-ökol. Greifvogel- u. Eulenarten 6: 433-459

Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg 2016: Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. Stand 20.09.2016. http://www.lugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/vsw_dokwind_voegel.pdf

Dipl.-Ing. Wilhelm Breuer
EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V.
www.ege-eulen.de
Breitestr. 6
D-53902 Bad Münstereifel
egeeulen@t-online.de