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Aus dem Alltag der Eulenforscher

8. World Owl Conference in La Crosse - Onalaska 2023

Foto: Jeff Grotte

Die 8. World Owl Conference fand vom 23. bis 27. Oktober 2023 im Stoney Creek Hotel in La Crosse - Onalaska, Wisconsin, U.S.A. statt. Es waren 120 Personen aus 16 Ländern anwesend, darunter 50 Frauen. Auffallend war, wie viele Studenten und Studentinnen dabei waren und ihre Arbeiten vorstellten. 13 Personen nahmen online teil.

Bei bisherigen World Owl Conferences (W.O.C.) lag die Teilnehmerzahl bei 130 bis 193. Auf der Homepage des International Owl Center sind unter „Past World Owl Conferences“ die früheren Tagungsbände mit den veröffentlichten Beiträgen erreichbar (https://www.internationalowlcenter.org/pastconferences.html). Im Frühjahr sollen auch die Beiträge der diesjährigen Tagung in einem Tagungsband der Minnesota Ornithologists' Union erscheinen und ebenfalls dort verlinkt werden.

Neben vielen U.S.-Bürgern und Kanadiern waren aus anderen Ländern meist nur ein bis drei Personen anwesend (Besonderheiten und größere Anzahl sind in Klammern vermerkt). Aus Deutschland waren zwei Teilnehmer vor Ort, beide von der A.G. Eulen. Steffen Kämpfer, Artspezialist Sumpfohreule, mit einem Vortrag und der Autor (Martin Lindner) mit einem Poster. Als weitere Länder waren vertreten Belgien, Brasilien, Costa Rica, Großbritannien, Indien (Student in Tschechien), Island, Japan, Niederlande (6), Norwegen (7), Portugal und Slowenien, Taiwan (5) und Türkei (Studentin in Slowenien). Überraschend war, dass niemand aus Mexiko vor Ort war. Es gab 60 Vorträge, 17 Vorträge hielten Frauen, und 9 Poster, davon 6 Poster von Frauen, wobei die meisten Vortragenden Ergebnisse von mehreren Eulenexperten bzw. Eulenexpertinnen vortrugen bzw. vorstellten. Die Abstracts der Vorträge und Poster sind unter https://www.internationalowlcenter.org/uploads/1/0/3/1/103197186/2023worldowlconferenceabstracts_onlineversion.pdf_onlineversion.pdf zu finden.

Am 23. begann die Tagung mit den beiden Workshops „Vergleichende anatomische Präparation von Eulen“ und „Beobachtung und Analyse von Eulenrufen“. Danach begann das eigentliche Vortragsprogramm. Thema waren Bartkauz 1x, Brasilzwergkauz 1x, Fleckenkauz 1x, Gefleckte Zwergohreule 1x, Habichtskauz 1x, Kaninchenkauz 11x, Ponderosaeule 4x, Uhu 1x, Sägekauz 3x, Schleiereule 6x, Schneeeule 7x, Schmuck-Zwergohreule 1x (Otus elegans mit Unterart botelensis auch Lanyu-Zwergohreule genannt), Sperbereule 1x, Steinkauz 4x, Sumpfohreule 10x, Streifenkauz 2x, Zwergohreule 1x, Virginiauhu 2x, Wachtel-Sperlingskauz 1x, Waldkauz 1x und Waldohreule 2x. Nur die Vorträge zu Brasilzwergkauz, Gefleckter Zwergohreule und Schmuck-Zwergohreule betrafen Eulenarten außerhalb Nordamerikas und Europas.

Bei den Vorträgen fiel auf, dass in Nordamerika viel mehr Telemetrie, auch Satelliten-Telemetrie, Rufaufzeichnungsboxen und Brutplatzkameras genutzt werden als in Deutschland. So werden dort häufig Kameras vor dem Brutplatz platziert, auch bei Arten wie dem Raufusskauz. Bei der Sumpfohreule wurde in einem Jahr in Alaska gebrütet und im folgenden Jahr in Idaho. Die Unterart der Sumpfohreule auf Hawaii besucht in der Nacht Siedlungsgebiete zur Jagd. Hier wurde erstmals eine Zweitbrut nachgewiesen. Interessant war, dass der Kaninchenkauz schon in Florida und erst recht in Brasilien (auch) in Siedlungsgebieten lebt. In Brasilien auch weitere Eulenarten, was zu Schutzproblemen führt. In Hawaii macht die Schleiereule Jagd auf seltene Wasservögel und wird auch abgeschossen. Die dortige Unterart der Sumpfohreule jagt auch in Siedlungsgebieten. Die Waldohreule hat in den letzten Jahren die wenigen Waldbereiche in Island besiedelt. Die Belastungen von Eulen mit Blei, Rodentiziden, oder Arsen von belasteten Chemie-Industriebrachen kamen zur Sprache. Ein weiteres Thema war die Mauserfolge beim Bartkauz. Der Bartkauz breitet sich in Skandinavien und im Baltikum nach Südwesten aus. Ein telemetrierter Bartkauz zog 3.920 km umher. Es ging um Ökomorphologie, Untersuchung der Beziehung zwischen der ökologischen Rolle eines Individuums und seinen morphologischen Anpassungen, von amerikanischen und europäischen Eulen. Aus Slowenien gab es einen Beitrag zur Auswirkung des Klimawandels auf Waldkauz und Habichtskauz. Dort brüten nun Waldkäuze auch in höheren Lagen, während der Habichtskauz nun auch tiefere Lagen besiedelt, bzw. diese früheren Brutgebiete wiederbesiedelt, wobei der Habichtskauz wegen seiner Größe dominiert. Ein Habichtskauz-Paar übernahm den Brutplatz eines Waldkauz-Paares samt dessen Gelege und legte eigene Eier dazu. Die Nestlinge von Wald- und Habichtskauz wurden gemeinsam aufgezogen. Damit steigt das Risiko von Fehlprägung und späterer Hybridisierung (In einem Verdachtsfall DNA-Probe noch nicht geprüft). Ein Höhepunkt war sicher die sehr intensive Arbeit von Marjon Savelsberg aus den Niederlanden zum Stimminventar des Uhus, unter Nutzung von Horchboxen. Die Referentin konnte noch vor Ort für die nächste AG-Eulen-Tagung 2024 gewonnen werden. Auch wie man Ornithologen stärker in die Artenschutzarbeit einbinden kann, war ein praxisnahes Thema.

Am 28. fand die Tagung mit drei angebotenen Exkursionen ihren Abschluss. Eine Tour ging zu Luther College Hawk Banding Station (Beringungsstation für Greife) und zum Hoslett Museum of Natural History, eine weitere zum International Owl Center und die dritte zum Trempealeau National Wildlife Refuge am Mississippi und zum Elmaro Vineyard. Zu Anfang der Tagung herrschte noch warmes spätherbstliches Wetter. Dann begann eher regnerisches Wetter, und zur Exkursion gab es eisigen Wind aus dem Norden.

Martin Lindner


Einladung zur 38. Jahrestagung der „Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutze der Eulen e.V.“

Die Tagung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. findet vom 03.11.-05.11.2023 in Heppenheim an der Bergstraße (Hessen) statt. Hierzu laden wir alle Mitglieder und sonstige Eulenfreundinnen und -freunde sehr herzlich ein in das Hotel „Halber Mond“ in Heppenheim (Ludwigstr. 5, 64646 Heppenheim; https://www.halber-mond.com/)

Anmeldung zur Tagung bitte bis zum 30.09.2023. Der Tagungsbeitrag beträgt 20 € pro Teilnehmer. Anmeldung und Zahlung bitte nur an unseren Kassenwart Klaus Hillerich (Bitte überweisen Sie den Tagungsbeitrag in Höhe von 20,00 € je Person zeitnah vorab auf folgendes Konto: AG Eulen IBAN: DE41 4401 0046 0731 8344 61 BIC PBNKDEFF).

Anmeldeformular für die 36. Jahrestagung der AG Eulen vom 03. bis 05. November 2023

Mitglieder können sich nach Login mit ihrem Mitgliederzugang Online anmelden.

Unterkünfte

Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden gebeten, ihre Unterkunft individuell zu buchen. Im Tagungslokal Hotel Halber Mond gibt es nur eine begrenzte Anzahl von Zimmern; ausreichend Zimmer stehen im nahegelegenen Achat-Hotel für die AG Eulen zur Verfügung. Hier sind Rabatte für Frühbucher möglich!

Buchung am bequemsten über: https://achat-hotels.com/hotels/heppenheim

ACHAT Hotel Heppenheim
Siegfriedstraße 1
64646 Heppenheim
Tel.: 06252 939 0

Weitere Hotels in Heppenheim (oder dem benachbarten Bensheim) sind im Internet zu finden.

Ferienwohnungen
https://www.heppenheim-tourismus.de/fewo.php

Mahlzeiten
Mittag- und Abendessen werden gemeinsam im Hotel Halber Mond eingenommen (Büffet) und werden individuell vor Ort bezahlt.

Tagungsprogramm der AG Eulen in Heppenheim 2023 (Stand 28.09.2023)

Programm Freitag ab 16.00 Uhr

  • Ab 16:00 Uhr Öffnung des Tagungsbüros
  • Ab 18:30 Uhr Abendessen Hotel Halber Mond (Büffet)
  • Ab 20:00 Uhr Eulen-Stammtisch

Programm Samstag 09:00 Uhr

  • Eröffnung und Begrüßungen
  • Michael M Jöbges (AG Eulen)
  • Maik Sommerhage (NABU Hessen)
  • Dr. Tobias E. Reiners (HGON)

09:20 Uhr: Fachvorträge (Stand 29.9.2023)

  • Lars Wichmann
    Neuaufstellung der Vogelschutzwarte in Hessen
  • Martin Hormann
    Strategien zum Eulenschutz im Wald
  • Tobias E. Reiners
    Artenhilfskonzept Schleiereule in Hessen
  • Prof. Oliver Krüger
    Habicht, Mäusebussard und Uhu: eine komplizierte Dreiecksbeziehung

12:30 – 13:45 Uhr: Mittagpause und Tagungsfoto

  • Gerald Malle
    Das Artenschutzprojekt für die Zwergohreule in Kärnten, Österreich
  • Daniel Leopoldsberger
    Zwergohreule – von der ersten Erhebung bis zur langjähriger Arten-Schutzarbeit

15:15 – 16:30 Uhr: Posterpräsentation und Kaffeepause

  • Daniel Laux
    Habitatpräferenzen des Sperlingskauzes in Burgwald und Pfälzerwald
  • Ubbo Mammen
    Bestandsentwicklung der Eulen in Deutschland von 1988 bis 2020; Monitoring Greifvögel und Eulen Europas (MEROS)
  • Dr. Andreas Lang, Dr. Frank Rau, Dr. Martin Ralph, Dr. Hendrik Reers, Christoph Huber
    Monitoring von Kleineulen im Biosphärengebiet Schwarzwald: ein Vergleich von traditioneller Kartierung mit einer automatisierten Erfassung mittels Audiorekordern

18:30 – 20:00 Uhr: Abendessen

20:00 Uhr: Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. (AG Eulen)
Anschl. gemütliches Beisammensein

Exkursionen Sonntag 09:00 - 13:00 Uhr

Exkursion 1:
Christian ZUREK (Lorsch)
Naturschutzprojekte und Eulen-Lebensräume in den Weschnitzwiesen von Lorsch

Exkursion 2:
Peter PETERMANN (Bürstadt)
NSG Lampertheimer Altrhein

Exkursion 3:
Eulen-Lebensräume der Bergstraße und im Vorderen Odenwald \\Ende der Jahrestagung gegen 13:00 Uhr

Im Rahmen der Tagung findet wieder eine Präsentation von Postern sowie von Eulenfotos mit Prämierung (s. nachfolgende Info) statt.
Poster mit Kurzfassung bitte bis 31.08.2023 an den Vorsitzenden Michael Jöbges, Eifelstr. 27 in D-45665 Recklinghausen, Tel. 02361-305-3320,
E-Mail: michael.joebges@ageulen.de

Foto- und Posterpräsentation bei der 38. Jahrestagung der AG Eulen in Heppenheim

Wir möchten auch 2023 zu einer Fotopräsentation zum Thema „Eulen“ aufrufen.
Die Bilder sollen bei unserer Jahrestagung in Heppenheim ausgestellt werden. Die Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind eingeladen, die Bilder bewerten. Es winken wieder wertvolle Buchpreise. Teilnahmeberechtigt sind nur AG-Eulen-Mitglieder, die spätestens auf der Tagung die Mitgliedschaft erworben haben.

Erwünscht sind Bilder von wildlebenden Eulen oder von der Arbeit im Eulenschutz, die die Faszination für diese Vogelgruppe zum Ausdruck bringen. Pro Teilnehmerin und Teilnehmer können maximal drei Bilder eingereicht werden, die nicht bereits bei den letzten Wettbewerben unserer AG eingereicht wurden. Für den Wettbewerb selbst bitten wir, die Fotos nicht mit Namen der Bildautoren zu versehen.

In diesem Sinne bitten wir Sie, schauen Sie in Ihre Archive und schicken Sie uns Ihre Bilder. Wir sind gespannt!

Wir bitten um die Einsendung der Fotos in digitaler Form an fotowettbewerb-2023@ageulen.de. Einsendeschluss ist der 31.08.2023. Mit der Einsendung erklären sich die Bildautorinnen und Bildautoren mit einer Veröffentlichung im Eulenrundblick, auf unserer Homepage und auf unserer Facebook-Seite einverstanden.

Posterpräsentation
Poster sind zu allen Themen rund um Eulen möglich. Die Poster sollten im Gegensatz zu den Fotos mit Name und Adresse versehen werden. Das Format ist frei wählbar. Allerdings bitten wir Sie, die Poster bereits ausgedruckt zur Tagung mitzubringen.

Poster mit Kurzfassung bitte bis Mitte August anmelden beim Vorsitzenden Michael Jöbges, Eifelstr. 27 in D-45665 Recklinghausen, E-Mail: michael.joebges@ageulen.de

Und noch eine Bitte: Die Prämierung der besten Bilder findet zu Beginn der Mitgliederversammlung der AG Eulen am Abend des 04.11.2023 (Samstag) um 20:00 Uhr statt. Es wird darum gebeten, dass die Autorinnen und Autoren anwesend sind oder zumindest eine Vertretung beauftragen, die ggfs. den Preis in Empfang nehmen kann. Wir verschicken Preise nur im Ausnahmefall.

PDF-Version der Einladung
PDF-Version der Tagungsanmeldung für den Postweg}



Die AG Eulen trauert um ihre ehemaligen Vorsitzenden

Dr. Karl Radler und Dr. Ortwin Schwerdtfeger

Die AG Eulen hat 2022 zwei ihrer ehemaligen Vorsitzenden verloren, die beide die Entwicklung der Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen in besonderer Weise geprägt haben:

Dr. Karl Radler (*24.11.1949 - †19.10.2022) war Vorsitzender der AG Eulen vom 01.01.1990 bis 30.06.1994.

Dr. Ortwin Schwerdtfeger (*28.07.1938 - †20.12.2022) leitete die AG Eulen vom 01.01.1999 bis 03.10.2004.

Ausführliche Nachrufe folgen im Eulen Rundblick 73 (2023).



Junge Schleiereule Tyto alba badet im Regen

von Ernst Kniprath

Dass Schleiereulen gelegentlich regenbaden, ist bereits beschrieben worden (Kniprath 1999). Eine fotografische Dokumentation fehlte bisher jedoch. Sie gelang bei einer Erstbrut im Jahre 2021 in Dorna/Thüringen.

Eine der in den Tagen zuvor erstmals geflogenen Jungeulen der Brut saß kurz vor 22 Uhr vor dem Brutkasten und flatterte immer wieder als Training für ihre Flugmuskulatur. Beim dann beginnenden, leichten Regen legte sie zwischen den Übungen gänzlich andere Phasen ein: Sie bewegte die Flügel nur noch langsam oberhalb ihres Körpers und hielt sie zeitweise ganz still. Dazwischen gab es Phasen, in denen sie die Flügel einfach hängen ließ. Dabei lief und hüpfte sie auf der Unterlage umher. Das ganze Regenbad dauerte etwas mehr als drei Minuten. Bis auf das Hängen-Lassen der Flügel entspricht das Verhalten der Eule der früheren Beschreibung (Kniprath 1999).

Kniprath E 1999: Regenbadende Schleiereule Tyto alba. Eulen-Rundblick 48/49: 49

ernst.kniprath@t-online.de



Eulen-Rundblick 72

(kostenlos für Mitglieder, 15€ im Abo)

Eulenschutz
ESTHER, A. Antikoagulante Rodentizide: Resistenz, Risiko für Nichtzielarten und Minimierung
LINDNER, M. Uhu (Bubo bubo) und Waschbär (Procyon lotor)
DALBECK, L. et al. Klettersport und Uhuschutz sind nicht vereinbar: Das Beispiel Rurtal in der Eifel
Eulenbiologie
WOLF, R. Notizen zur Ernährung der Sperbereule Surnia ulula (LINNAEUS, 1758) in Nordschweden während der Brutzeit
ACHTZEHN, J. et al. Die Uhus am Hildesheimer Dom im Jahr 2021
KNIPRATH, E. Schleiereulen Tyto alba - tatsächlich rein nachtaktiv? - Literaturübersicht
KNIPRATH, E. Zur Evolution des Einrollens der Eier bei der Schleiereule Tyto alba. Hypothese: Einrollen vor Wenden
KNIPRATH, E. Zur Vorbereitung einer Zweitbrut bei der Schleiereule Tyto alba
HARMS, C. Brutplatzkonkurrenz durch Gänsesäger Mergus merganser setzt Uhus Bubo bubo unter Druck
SCHMIDBAUER, H. Über frühe Bruten des Sperlingskauzes Glaucidium passerinum nördlich von Kelheim
KNIPRATH, E. Videobeobachtungen an einer Brut der Schleiereule Tyto alba in Otterwisch 2016 – Teil 5: Zur Entwicklung der Nestlinge
KURSAWE, M. & FRICK, S. Winterbrut der Waldohreule Asio otus in Erfurt
Kurzmitteilungen
KNIPRATH, E. & SCHOLZ, M. Schnee vor dem Kasteneingang - kein Problem für eine Schleiereule
LINDNER, M. Uhubruten an Schleiereulenkasten
PEßNER, K. & PEßNER, R. Waldohreulen (Asio otus) - die schönen Unsichtbaren
EWERT,E. & FISCHER, D. Ernie und Berta – Alterserscheinungen bei ungewöhnlich alten Steinkäuzen (Athene noctua) aus Volierenhaltung
FOEHR, G. 20 Jahre Nistkasten- und Vogelschutzmuseum in Ringschnait (Baden-Württemberg)
SCHERZINGER, W. Korrekturen zur Bestandsschätzung gefährdeter Eulen
PETERMANN, P. Zufall oder Tarnung?
Portrait
KNIPRATH, E. Conrad Franz - seit 15 Jahren Titelbilder für den Eulen-Rundblick
BÖHLING, J. Hans Dieter Martens – ein passionierter Eulenschützer feierte seinen 85. Geburtstag





10. Internationales Symposium „Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten“ 2022

(Stand 01.09.2022) Vom 20. bis 23. Oktober 2022 veranstaltet der Förderverein für Ökologie und Monitoring von Greifvogel- und Eulenarten e.V. gemeinsam mit der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. (AG Eulen) das 10. Internationale Symposium „Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten“ in Halberstadt.

Das Programm mit einer Reihe von Vorträgen über Eulen finden Sie unten zum Download. Poster können noch bis zum 6. Oktober angemeldet werden, bei: michael.joebges@ageulen.de.

Eine frühzeitige Anmeldung zur Tagung wird empfohlen, da die Zahl der Zimmer im Tagungslokal begrenzt ist!

NEU: aktualisiertes Programm 02.09.22.pdf

Podiumsdiskussion „Geraten windkraft-sensible Arten unter die (Wind-) Räder?“, moderiert von Thomas Krumenacker, im Live-Stream am 21.10.2022. Infos: Flyer zum Live-Stream



Rauhfußkauz wandert mehr als 1.000 km weit ab

12.12.2021

Bekanntlich können Rauhfußkäuze Entfernungen von mehreren 100 Kilometern zurücklegen (SCHERZINGER & MEBS 2020: 406). Wanderungen über Distanzen von mehr als 1.000 km werden dagegen nur selten dokumentiert.

Am 24. Juni 2012 wurde im Hofoldinger Forst in Oberbayern ein junger Rauhfußkauz von mir (H. MEYER) beringt. Knapp acht Jahre später, am 18. März 2020 (genau 2.824 Tage später), wurde der Ring im südwestlichen Weißrussland (Oblast Brest) mit Hilfe eines Metalldetektors gefunden, 1.098 km nordöstlich (63° NO). Der Finder, Herr Vladislav Kislyak, meldete den Fund und schickte auf Nachfrage auch Belegfotos des Rings. Über das Schicksal des Vogels ist nichts bekannt; vermutlich war er umgekommen.

Der Fundort liegt etwas südlich der bekannten Brutverbreitung der Rauhfußkäuze in Weißrussland (SCHERZINGER & MEBS, l.c.). Um dorthin zu gelangen, muss der Kauz größere Gebiete außerhalb der geschlossenen Brutverbreitung durchquert haben, z.B. in Polen.

(Da nur der Ring gefunden wurde könnte er hypothetisch auch passiv an den Fundort gelangt sein, z.B. wenn der Kauz nach einem Zusammenstoß mit einem LKW oder als „blinder Passagier“ in einem LKW dorthin gefahren wurde. Dies erscheint aber extrem unwahrscheinlich).

Herzlichen Dank an Vladislav Kislyak für die Weitermeldung!

Helmut Meyer, Ismaning

(Literatur: SCHERZINGER & MEBS 2020: Die Eulen Europas.- kosmos)




Die Eulen Europas

Die 3. überarbeitete und aktualisierte Auflage ist erschienen

05.12.2021

Wolfgang Scherzinger & Theo Mebs (2020); Kosmos-Verlag / Stuttgart: 416 S., 323 Fotos, 125 Graphiken, 59 Tabellen, 15 Karten.

Aus dem Schummer von Mythen und Märchen sind die Eulen in einem bisher nicht gekannten Maße ins Rampenlicht breiter Interessenskreise gerückt. Vom Kinderbuch bis zur Eulen-Show, von der Fachzeitschrift bis zur Welt-Eulen-Konferenz haben die Eulen ihr Außenseiter-Image abgestreift. Dank des wachsenden Engagements zum Schutz dieser ungewöhnlichen Vogelgruppe, dank langjähriger Beringung und neuer Telemetrie-Systeme, die jeden Ortswechsel selbst über Kontinente registrieren, mit Hilfe automatischer Kameras und Nachtsichtgeräte, die eine Beobachtung bei Dunkelheit ermöglichen, dank handlicher Aufnahmegeräte für bioakustische Feldarbeit und zunehmender Etablierung von Labors für genetische Analysen kam in wenigen Jahren eine Fülle wegweisender Forschungsergebnisse zur Veröffentlichung, die eine Überarbeitung und Aktualisierung der „Eulen Europas“ jedenfalls für gerechtfertigt und geraten machen.

Von besonderer Aussagekraft sind dabei Langzeitprojekte, die z. T. mehrere Jahrzehnte überspannen, wie ein kontinuierliches Monitoring regionaler Bestände, die systematische Beringung lokaler Brutpopulationen, oder die Fortschreibung von Genealogie und Populationsaufbau samt den mitunter komplexen Fortpflanzungsstrategien. Dabei erwies sich die Zusammenführung unterschiedlicher Disziplinen als besonders fruchtbar, da somit Beutewahl, Paarungssysteme, Bruterfolg und selbst Migrationen in eine Zusammenschau mit Lebensraum und Prädationsrisiko sowie den großräumigen, z. T. kontinentalen Fluktuationen von Beuteangebot und Witterung gestellt werden können. Gänzlich neu sind Kooperationen zwischen funktionaler Morphologie, Strömungs-Technik und Luftfahrtingenieuren, die in der Feinstruktur der Eulenfeder bis zum „lautlosen“ Eulenflug ein Modell für geräuscharme Flugkörper, Windkrafträder und Turbinen erkennen.

Diesen unübersehbaren Fortschritten steht die wachsende Gefährdung der Eulen gegenüber, wobei oft landschaftsweiter Lebensraumverlust an erster Stelle steht. Am auffälligsten in der Agrarlandschaft, durch stete Erweiterung der Feldeinheiten – unter rasantem Wegfall kleinräumiger Vielfalt und lebensraum-bestimmender Strukturen; durch zunehmenden Umbruch von Grünland und Aufgabe von Brachland. Wenn Wald-Lebensräume auch noch weniger massiv umgebaut erscheinen, so trifft die zunehmende Nutzung naturnaher Altbestände samt ihrer Vielfalt an Specht- und Baumhöhlen sowie deckungsreichen Einständen besonders die Höhlenbrüter. Völlig ungewiss sind die Folgen des Klimawandels für die künftige Entwicklung der Lebensräume und für die Verbreitung der Eulen, wie auch für Beuteangebot und Feinddruck. Im „Anthropozän“ wachsen auch die Unfallrisiken für Eulen in der freien Landschaft, an erster Stelle durch den Verkehr, durch das dichte Netz an Stromleitungen und die trügerischen Glaswände der Hausfassaden.

Gleichzeitig beweist das erfreuliche Engagement für unsere Eulen in allen Gesellschaftsschichten, dass die Hilfsmaßnahmen greifen: wie der nachhaltige Effekt von Wiederansiedungsprojekten bei Uhu, Habichtskauz und Steinkauz; die unübersehbaren Erfolge systematischer Nistkastenanbringung samt kontinuierlicher Betreuung, speziell für Steinkauz, Raufußkauz und Schleiereule; die Abschirmung sensibler Brutgebiete von Störungen, wie Geo-Caching, Klettersport oder Baumfällung. Die Eulen selbst zeigen uns, dass auch ganz unerwartete Entwicklungen möglich sind, wie der Zuzug des Uhus aus „einsamen Waldschluchten“ in die lärmende Großstadt! - Eulen brauchen Freunde – und die haben sie gefunden!



Bestand und Schutz des Steinkauzes Athene noctua Scopoli 1769 in den nordrhein­westfälischen Kreisen Düren und Euskirchen in den Jahren 2011 bis 2020

von Wilhelm Breuer, Lutz Dalbeck, Peter Josef Müller, Rita Edelburg-Müller und Doris Siehoff

1. Vorbemerkung

Der Steinkauz zählt in Deutschland zu den gefährdeten Brutvogelarten (Grüneberg et al. 2015). Der größ­te Teil des deutschen Brutbestandes (7.500 - 8.500 Reviere, Geriach et al. 2019) befindet sich mit rund 5.000 Paaren in Nordrhein-Westfa­len (NRW) (Jöbges & Franke 2018, Franke & Jöbges 2018a). Daher hat dieses Bundesland für den Schutz die­ser in Deutschland streng geschützten Art eine nationale Verantwortung. In NRW zählt der Steinkauz zu den ge­fährdeten Brutvogelarten (Grüne­berg et al. 2016). Zwischen den Jah­ren 2003 und 2016 sank der Bestand in NRW um rund 800 Paare; das entspricht einem Verlust von 14 % (Franke & Jöbges 2018a).

Zu den Regionen NRWs, die vom Steinkauz noch in relativ hoher Dichte besiedelt werden, gehören die Kreise Düren und Euskirchen. Im Jahr 2020 ermittelte die Gesellschaft zur Erhal­tung der Eulen e. V. (EGE) in diesem Gebiet 394 besiedelte Reviere (Abb. 1). Die EGE betreibt im Kreis Düren seit dem Jahr 1990 und im Kreis Euskir­chen seit dem Jahr 2000 ein Projekt zum Schutz des Steinkauzes.

Hauptverantwortlich für dieses Pro­jekt sind im Kreis Düren Doris Sie- hoff und im Kreis Euskirchen Pe­ter Josef Müller und Rita Edel­burg-Müller. Das Projekt umfasst ein jährliches Bestandsmonitoring (einschließlich Beringung), das An­bringen und Warten von Nisthilfen, Verbesserung und Pflege von Stein­kauzhabitaten, Öffentlichkeitsarbeit sowie das Wahrnehmen von Beteili­gungsrechten in Zulassungsverfahren für Eingriffe und in Aufstellungsver­fahren für Flächennutzungs-, Bebau- ungs- und Landschaftspläne.

Die Bestandsentwicklung des Stein­kauzes in den Jahren 2011 bis 2020 in diesem Gebiet, die hier bestehen­den Gefährdungsursachen, die zum Schutz der Art unternommenen Be­mühungen und die in diesem Zusam­menhang gewonnenen Erfahrungen sind Gegenstand des folgenden Bei­trages.

2. Lage des Projektgebietes und charakteristische Habitate

Das Projektgebiet umfasst die bei­den im Südwesten NRWs gelege­nen Kreise Düren und Euskirchen (Abb. 1). Das Projektgebiet ist eine der von Menschen dicht besiedelten, stark erschlossenen und intensiv land­wirtschaftlich genutzten Regionen Deutschlands mit einem überdurch­schnittlich hohen Flächenverbrauch für Siedlungen, Wirtschaft und Ver­kehr. Hier besiedelt der Steinkauz mit Obstbäumen und anderen Laub­bäumen bestandenes Grünland in der Jülicher und Zülpicher Börde in der Niederrheinischen Bucht sowie den hügeligen waldarmen Lagen der an­grenzenden Voreifel bis 420 m über NN. Dieser Lebensraumtyp ist im Bereich der zahlreichen Börde- und Voreifeldörfer und an Hofstellen im Außenbereich vergleichsweise häu­fig und in weitaus geringerem Um­fang in den Auen von Rur, Inde, Erft und an deren Zuflüssen sowie ande­ren siedlungsfernen Standorten noch fragmentarisch erhalten. Dieses vom Steinkauz besiedelte, nachfolgend als Projektgebiet bezeichnete Gebiet um­fasst eine zusammenhängende Fläche von etwa 1.000 km2. Das entspricht ungefähr der Hälfte der Fläche der beiden Kreise. Eine Besonderheit stel­len im Kreis Düren die Braunkohleta­gebaue Hambach und Inden dar. Etwas mehr als die Hälfte der 394 im Jahr 2020 besiedelten Reviere liegt in der Peripherie oder innerhalb von Ortschaften; die übrigen Reviere be­finden sich in siedlungsfernen Berei­chen (im Kreis Düren 48 %, im Kreis Euskirchen 54 %). Von den siedlungs­fernen Revieren entfallen auf das Um­feld von Hofstellen im Kreis Düren ungefähr 20 % und im Kreis Euskir­chen 10 %, auf die Fluss- und Bach- auen im Kreis Düren 10 % und im Kreis Euskirchen 30 %. Rund 70 % des Grünlandes in Steinkauzrevie­ren im Kreis Düren wird beweidet; im Kreis Euskirchen sind es noch mehr als 80 %. Dominierende Wei­detiere sind Rinder, Pferde und Scha­fe. An das Projektgebiet schließen im Westen die Städteregion Aachen, im Nordwesten der Kreis Heinsberg, im Nordosten der Rhein-Kreis Neuss und im Osten der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis an. Auch diese Gebiete sind vom Steinkauz besiedelt.

3. Bestandsentwicklung

3.1 Daten vor 2011

Für die Mitte der 1970er Jahre schätzt die EGE den Steinkauzbestand im Gebiet der Kreise Düren und Euskir­chen stichprobengestützt auf 450 Paa­re. Für das Jahr 1992 gibt sie 330 Paa­re an (Breuer 2008). Das entspricht einem Rückgang um 26,7 % bzw. von jährlich 1,5 %.

Im Kreis Düren ermittelte die EGE 1991/92 insgesamt 262 territoriale Steinkauzmännchen, davon 246 in oder um Ortschaften und 16 in Auen außerhalb von Siedlungen (Dal- beck & Hachtel 1999). Im Jahr 2001 war dort die Zahl auf 223 territoria­le Männchen gesunken; das entspricht einem Rückgang von annähernd 15 % in zehn Jahren. Im Jahr 2010 stellte D. Siehoff nur noch in 52 % der im Jahr 1991 im Kreis Düren besiedelten Re­viere Steinkäuze fest.

Abbildung 1: Die nordrhein-westfälischen Kreise Düren und Euskirchen. Waldflächen sind grün, landwirtschaftliche Flächen hellbraun, Siedlungs- und Verkehrsflächen grau, Wasserflächen blau, Tagebaue und sonstige Flächen weiß dar­gestellt. Rote Punkte markieren im Jahr 2020 festgestellte Steinkauzreviere.

Franke & Jöbges (2018a) geben den Steinkauzbestand für das Gebiet des Kreises Düren bezogen auf das Jahr 2003 mit 150 und für das Gebiet des Kreises Euskirchen bezogen auf das Jahr 2000 mit 40 Revieren an, so dass man für die Zeit um das Jahr 2000 von einem Bestand von insgesamt knapp 200 Revieren für die beiden Kreise ausgehen kann. Im Jahr 2008 wurden im Projektgebiet nur noch 169 besie­delte Reviere festgestellt. Erst ab dem Jahr 2010 lag die Anzahl der besiedel­ten Reviere im Projektgebiet wieder über 200 (Tab. 1).

3.2 Daten aus den Jahren 2011 bis 2020

Im Zeitraum 2011 bis 2020 stieg die Zahl der besiedelten Reviere signifi­kant um 66 % von 237 auf 394 (Abb. 2; Spearman r = 0,952; p <0,001; n = 10), die Zahl der Bruten mit bering­ten Jungvögeln um 87 % von 120 auf 224 (Spearman r = 0,915; p <0,001; n = 10) und die Zahl der Jungvögel dieser Bruten um mehr als 100 % von 387 auf 772 (Spearman r = 0,818; p = 0,004; n = 10). Im Jahr 2019 wurde die bisher höchste Zahl Jungvögel re­gistriert, nämlich 884 Individuen; das ist gegenüber 2011 ein Zuwachs um mehr als 128 % (Tab. 2 und 3). Zu den Bruten mit beringten Jungen kommen weitere erfolgreiche Bruten mit unbe­kannter Jungenzahl hinzu, bei denen Brutplätze oder Jungvögel nicht er­mittelt oder erreicht werden konnten. Zum Vergleich: Den Bestandszahlen von Franke & Jöbges (2018a) zufol­ge nahm der Steinkauzbestand zwi­schen den Jahren 2010 und 2016 in den an das Projektgebiet nördlich an­grenzenden Kreisen Heinsberg und Rhein-Kreis Neuss um 11,5 % und in NRW um 6,5 % ab. Im selben Zeit­raum stieg im Projektgebiet der EGE der Bestand bezogen auf die Angaben in Tab. 2 um fast 60 %.

Jahr 1975* 1992* um 2000 2008 2010
Besiedelte Reviere 450 330 200 169 205

* geschätzt
Tabelle 1: Bestand des Steinkauzes im Projektgebiet der EGE in den Jahren 1975, 1992, um das Jahr 2000 und in den Jahren 2008 und 2010.

Jahr2011201220132014201520162017201820192020
Besiedelte Reviere237251238245287329324337352394
Bruten mit beringten Jungen120149110145178166182217230224
Beringte Jungvögel387518298315602447555693884772
Jungvögel je Brut3,233,482,712,173,382,693,053,193,843,45

Tabelle 2: Bestandsentwicklung des Steinkauzes im Projektgebiet in den Jahren 2011 bis 2020.

Stadt/Gemeinde Besiedelte Reviere 2011Besiedelte Reviere 2020
Kreis Düren
Aldenhoven²1514
Düren713
Heimbach515
Hürtgenwald02
Inden¹1310
Jülich1621
Kreuzau816
Langerwehe312
Linnich²2821
Merzenich17
Nideggen1227
Niederzier69
Nörvenich913
Titz1621
Vettweiß919
Kreis Euskirchen
Bad Münstereifel03
Euskirchen1842
Kall15
Mechernich2432
Weilerswist1122
Zülpich3570
Summe237394

¹ erhebliche Verluste von Steinkauzrevieren bedingt durch Tagebau
² Gemeinden mit augenfälligem Rückgang der Weidetierhaltung

Tabelle 3: Anzahl vom Steinkauz besiedelter Reviere in Kommunen der Kreise Düren und Eus­kirchen bzw. im Projektgebiet der EGE in den Jahren 2011 und 2020.

4. Anthropogene Gefährdungs­ursachen und unzureichender Schutz

4.1 Gefährdungs- und Verlustur­sachen

Auch wenn der Rückgang des Stein­kauzbestandes in den Kreisen Düren und Euskirchen spätestens seit 2010 nicht nur gestoppt, sondern eine deut­liche Trendumkehr erreicht wurde, sind die verbliebenen Steinkauzha­bitate weiterhin bedroht. Die Haupt­ursachen sind quantitative und qua­litative Habitatverluste insbesonde­re infolge wachsender Siedlungs- und Verkehrsflächen, des anhaltenden Verfalls von Obstbaumbeständen so­wie der Intensivierung der landwirt­schaftlichen Nutzung mit Aufgabe der Grünlandbewirtschaftung (vor allem -beweidung):

4.1.1 Ausweitung von Wohnbau- und Gewerbeflächen

Der Siedlungsbau, der im hohen Maße für den nach 1975 eingetrete­nen Rückgang des Steinkauzbestan­des verantwortlich ist, setzt sich im Projektgebiet ungebremst in der Pe­ripherie der Ortschaften fort (Abb. 3, Abb. 4 & 5). Hier befindet sich unge­fähr die Hälfte der im Jahr 2020 er­mittelten 394 Steinkauzreviere. Die Bedrohungslage kennzeichnet bei­spielhaft die 2018 vom Landrat des Kreises Düren gestartete „Wachs­tumsinitiative“ für den Kreis Düren, welche die Steigerung der Einwohner­zahl dieses Kreises von 270.000 auf 300.000 bis zum Jahr 2025 zum Ziel hat. Einer Erhebung der 15 kreisange­hörigen Städte und Gemeinden zufol­ge steht dort eine Fläche für zusätz­liche 66.000 Einwohner zur Verfü­gung (Kreis Düren 2018). Die damit verbundenen Herausforderungen zei­gen sich beispielhaft im Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennut­zungsplanes der Gemeinde Niederzier im Kreis Düren: Der Plan sieht 71 ha neue Wohnbauflächen und 30 ha neue gewerbliche Bauflächen vor (Gemein­de Niederzier 2018). Das sind 1,6 % des Gemeindegebietes. Davon sind fünf von neun im Jahr 2020 besiedel­ten Steinkauzrevieren betroffen.

Abbildung 2: Bestandsentwicklung des Steinkauzes im Projektgebiet (DN + EU) in den Jahren 2010 bis 2020 (DN=Kreis Düren, EU=Kreis Euskirchen)
Abbildung 3: Ortsrand mit obstbaumbestandenem Grünland; hier brü­ten Steinkäuze mindestens seit den 1980er Jahren sehr erfolgreich. Eine Bebauung des Bereichs konnte bisher abgewendet werden. Nun sollen die „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick­lung von Boden, Natur und Landschaft“ im neuen Flächennutzungsplan dargestellt werden (Foto: D. Siehoff)

4.1.3 Bauvorhaben im Außenbe­reich

Steinkauzhabitate im Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich sind von dort baurecht­lich privilegierten Bauvorhaben be­droht. Bis in die jüngste Vergangen­heit sind Steinkauzvorkommen für solche Bauvorhaben trotz der auf die­se Vorhaben anzuwendenden natur­schutzrechtlichen Eingriffsregelung und der artenschutzrechtlichen Schädigungs- und Störungsverbote zerstört oder erheblich beeinträchtigt worden, teils auch in naturschutzrechtlich be­sonders geschützten Gebieten.

Abbildungen 4 und 5: Hambach - ein Dorf im Projektgebiet der EGE, links im Mai 1975. Damals lebten dort zehn Steinkauzpaare in den Streuobst­beständen rund um den Ort. Die rechte Aufnahme zeigt dieselbe Situation 40 Jahre später im März 2014. Das neueste Baugebiet grenzt unvermit­telt an den Außenbereich. Die im Bebauungsplan festgesetzte Eingrünung des neuen Baugebiets steht nur auf dem Papier. Statt wie verlangt Bäume und Büsche zu pflanzen, haben die Hausbesitzer an der Grenze zum Außenbereich Mauern und hohe Zäune errichtet. Zweien der drei am Ort ver­bliebenen Steinkauzreviere droht die Bebauung, sollten sich die Überlegungen für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes durchsetzen (Fo­tos: W. Breuer)

Abbildung 6: Eines von zwei Steinkauzweibchen, die im Jahr 2020 im Abstand weniger Wo­chen auf einem kurzen Streckenabschnitt einer Bundesstraße vom Verkehr erfasst wurden (Foto: D. Siehoff)

4.1.4 Straßenverkehr

Im Projektgebiet ist eine Vielzahl von Straßen und Ortsumfahrungen im Bau oder geplant, die Brut- und Nah­rungshabitate von Steinkäuzen zer­stören, optisch oder akustisch beein­trächtigen oder durchschneiden. Im 1.000 m Abstand sind hiervon schät­zungsweise fünf Prozent der Stein­kauzreviere im Projektgebiet betrof­fen. Mit den Straßen geht eine Er­höhung der Kollisionsgefahr für Steinkäuze einher. Je nach Lage kann sich das Tötungsrisiko signifikant er­höhen, weil auf ausgebauten Straßen und Ortsumgehungen der Kraftfahr­zeugverkehr höhere Geschwindigkei­ten erreicht.

Das Potential von Vorkehrungen zur Vermeidung von Kollisionen soll­te nicht überschätzt werden. Das gilt auch für straßenbegleitende Anpflan­zungen, die Käuze von einem Über­fliegen von Straßen auf der Höhe des Verkehrs abhalten sollen. Die Wirk­samkeit solcher Maßnahmen ist un­belegt. Die Bepflanzungen benötigen Jahre, um eine mögliche Wirksamkeit entfalten zu können. Zudem ist eine Wirksamkeit im Winterhalbjahr und nach Pflegemaßnahmen wie „Auf- den-Stock-setzen“ vermindert. Oh­nehin bleiben im Bereich von Zuwe­gungen Durchlässe mit einem hohen Kollisionsrisiko. Am ehesten könnte ein Streckenverlauf im Einschnitt das Kollisionsrisiko mindern. Allerdings bleibt die Gefahr, dass entlang der Fahrbahn attraktive Nahrungshabi­tate mit einem entsprechend erhöhten Tötungsrisiko entstehen. Geschwindigkeitsbegrenzungen dürften kaum durchsetzbar sein; ohne eine Kon­trolle werden diese ohnehin kaum be­achtet.

Die EGE registrierte beispielswei­se in der Brutzeit des Jahres 2020 im Abstand weniger Wochen zwei mit Kraftfahrzeugen kollidierte Stein­kauzweibchen auf einem kurzen Stre­ckenabschnitt einer Bundesstraße in Ortsnähe; eines der beiden Weibchen in einer Tempo-50-Zone (Abb. 6). Die Jungvögel an dem der Unglücksstel­le nächstgelegenen Brutplatz wurden später tot aufgefunden. Wie in diesem Fall dürfte der Verlust von Altvögeln im Straßenverkehr die Ursache für eine Reihe gescheiterter Bruten sein.

Das Netz der Bundesautobahnen, Bun­des-, Landes-, Kreis- und Gemein­destraßen im Gebiet der Kreise Düren und Euskirchen umfasst rund 4.900 km. Das entspricht einer Straßenlän­ge von 2,24 km je km2. Das Kollisi­onsrisiko steigt nicht nur mit der Län­ge des Straßennetzes, sondern auch mit dem Bestand an Kraftfahrzeugen. Im Kreis Düren beispielsweise stieg der Pkw-Bestand zwischen 1987 und 2018 um 45 %, der Lkw-Bestand um mehr als 80 % (Statistisches Jahr­buch NRW 1987 und 2018).

4.1.5 Aufgabe der Beweidung

In den Kreisen Düren und Euskirchen sank im Zeitraum von 2001 bis 2019 die Zahl der Rinderhaltungen um 50 % von 1.227 auf 639, die Zahl der Rin­der um 20 % von 61.055 auf 48.889, die der Milchkühe um 42 % von 20.822 auf 12.036. (Statistisches JahrbuchNRW 2001 und 2019). Er­fahrungsgemäß wird ein großer Teil der verbliebenen Rinderbestände ohne Weidegang gehalten, und in vie­len Dörfern gibt es überhaupt keine Rinder mehr. Diese Entwicklung geht mit der Aufgabe der Beweidung zu­gunsten von Mähgrünland einher, bis zum Inkrafttreten des Grünlandum­bruchverbots im Jahr 2011 auch mit einem Verlust von Grünland.

Abbildung 7: Steinkauzrevier wie im Bilderbuch. Ausgerechnet hier sollte als naturschutzrecht­liche Kompensation für Bau und Betrieb kilometerweit entfernter Windenergieanlagen die Be- weidung aufgegeben werden und die Fläche der natürlichen Sukzession überlassen werden! Es ist ein Beispiel für fehlgeleitete Kompensation. Da es an der grundbuchrechtlichen Sicherung die­ser Maßnahme fehlt, erwarb der BUND die Fläche, ließ sie mähen und pflanzte zehn Obstbäume. Vielleicht lässt sich auch wieder eine Beweidung einrichten (Foto: D. Siehoff)

Beweidetes Grünland ist für Stein­käuze jedoch ein wesentlich attrakti­veres Nahrungshabitat, weil es nach den Erfahrungen der EGE anders als Mähgrünland aufgrund des niedrige­ren Bewuchses kontinuierlich besse­re Jagdbedingungen bietet. Bei einer nicht zeitgerechten Mahd von Grün­land kommt es häufig zu Nahrungs­engpässen, weil Nahrungstiere im ho­hen Aufwuchs schwer erreichbar sind (Abb. 7, Abb. 8). Infolgedessen wer­den Bruten aufgegeben und Jungvögel verhungern. Der starke Bestandsrück­gang des Steinkauzes im Norden des Kreises Düren steht möglicherweise mit der Aufgabe der Beweidung im Zusammenhang. So registrierte die EGE im Bereich der Topografischen Karte (1:25.000) 5003 Linnich im Jahr 2001 noch 71 territoriale Steinkauz­männchen (davon allein in dem Dorf Ederen 14). Im selben Gebiet wurden im Jahr 2020 nur noch 34 besiedelte Reviere festgestellt (in Ederen vier). Die Aufgabe der Beweidung ist in den Dörfern des Nordkreises im Gebiet der Stadt Linnich augenfällig. Zudem schreitet aufgrund wachsender Be­wirtschaftungsintensität die biologi­sche Verarmung des Grünlandes mit dramatischen Folgen für Anzahl und Menge der Nahrungstiere des Stein­kauzes fort.

Abbildung 8: Zu oft steht zum Zeitpunkt der Jungenaufzucht das Gras hoch auf dem Mähgrünland, so dass die Jagdbedingungen für Steinkäuze dort ungünstig sind und Bruten scheitern. Ein Bild, welches sich wie hier oft zeigt, wenn der Landwirt die Viehhaltung aufgegeben hat oder auch bei Kompensationsmaßnahmen ohne Steinkauz gerechte Pflege des Grünlandes (Foto: D. Siehoff)

4.1.6 Grünlandumbruch

In NRW nahm die Dauergrünland­fläche zwischen 1977 und 2013 von 650.000 auf 400.000 ha ab (LANUV 2015). Das ist ein Rückgang um fast 40 %. Diese Entwicklung dürfte sich ähnlich auch im Projektgebiet vollzo­gen haben. Seit dem Jahr 2011 ist der Umbruch nur zulässig, wenn durch den Antragstellenden sichergestellt ist, dass die umgebrochene Fläche nach der Genehmigung vollständig innerhalb desselben Naturraums, in dem die umgebrochene Fläche liegt, durch neu angelegtes Dauergrünland ersetzt wird. Liegt die umgebrochene Fläche in einer Gemeinde, die an ei­nen weiteren Naturraum grenzt, kann das neu anzulegende Dauergrünland auch in der angrenzenden Gemein­de des benachbarten Naturraums lie­gen. Es liegt auf der Hand, dass in dem einen wie in dem anderen Fall gar keine oder jedenfalls keine lage­gerechte Wiederherstellung der vom Verlust betroffenen Steinkauzhabita­te erreicht wird. Bestenfalls profitie­ren von der Neuanlage zufällig andere Steinkauzvorkommen. Die Neuanla­ge berücksichtigt lediglich die Flä­chengröße, aber nicht die eigentlichen qualitativen und funktionalen ökolo­gischen Einbußen. Dabei ließe sich eine angemessene Kompensation mit der Anwendung der Eingriffsregelung erreichen, denn die Eingriffsregelung verlangt die bestmögliche Wiederher­stellung der vom Eingriff betroffenen Funktionen und Werte der Leistungs­und Funktionsfähigkeit des Natur­haushalts und des Landschaftsbildes und nicht einfach, „irgendwo irgend­etwas Schönes für Natur und Land­schaft“ herzustellen (Breuer 2016b).

Sind vom Eingriff Steinkauzvorkom­men betroffen, kann die Kompensati­on gerade nicht fernab der betroffenen Reviere erfolgen. Die Kompensati­onspraxis von Behörden und Gutach­terbüros ist offenkundig von einem tiefen Unverständnis geprägt, sofern sie die Eingriffsregelung überhaupt auf den Grünlandumbruch anwenden.

4.1.7 Verlust von Obstbäumen

Der Obstbaumbestand im Projektge­biet ist großenteils ungepflegt, über­altert, von Trocken- und Schälschä­den gekennzeichnet oder von Mis­teln geschwächt. Nur ein geringer Teil ist jünger als 25 Jahre. Das In­teresse an der Erhaltung und Ver­mehrung von Obstbäumen ist gering; die Pflege ist zumeist nicht gewähr­leistet. Häufig fehlt es den Bäumen an einem Verbissschutz. Schälschä­den bringen die Bäume binnen weni­ger Jahre zum Absterben. Fehlt den Bäumen im Sommer das schatten­spendende Laub, werden die Natur­höhlen und Nisthilfen aufgrund der unverminderten Sonneneinstrahlung vom Kauz gemieden bzw. unbrauch­bar noch bevor die Bäume beseitigt werden oder umstürzen (Abb. 9, Abb. 10). Schälschäden treten insbesondere dort auf, wo Pferde das Grünland beweiden. Die Beweidung mit Pferden hat in den letzten Jahren deutlich zu­genommen. Die Situation der Streu­obstwiesen im Projektgebiet ist ähn­lich ungünstig, wie von Dierichs & Weddeling (2018) für den benach­barten Rhein-Sieg-Kreis beschrie­ben. Allerdings ist die Wertschätzung der Streuobstbestände und ihrer Pro­dukte in den letzten Jahren erkenn­bar gewachsen. So gibt es eine größe­re Nachfrage nach dem Saft und einen vermehrten Einsatz mobiler Saftpres­sen. Auch nimmt die Zahl der jährlich über die Biologischen Stationen be­stellten Obstbäume zu (im Kreis Dü­ren beispielsweise weit mehr als 200 junge Bäume). Das gewachsene Inte­resse am Kulturgut Obstbau zeigt sich auch am hohen Interesse an den an­gebotenen Fortbildungen zum Obst- baumwart, so dass inzwischen im ge­samten Projektgebiet mit der Obst­baumpflege erfahrene Personen zur Verfügung stehen.

Abbildung 9: Eine idealtypische Situation: Junge Steinkäuze in einer Baumhöhle. Ob darin aller­dings die Bedingungen für junge Steinkäuze so ideal sind wie in künstlichen Nisthilfen, erscheint fraglich (Foto: A. Schumacher)

4.1.8 Sonstige zivilisatorische Ge­fahren

Neben der Kollisionsgefahr an Ver­kehrswegen sind Steinkäuze einer Reihe weiterer zivilisatorischer Tö­tungsrisiken ausgesetzt. Dazu zäh­len beispielsweise Wasserbehälter wie offene Viehtränken und Regen­tonnen, in denen Steinkäuze ertrin­ken, sowie Kamine, in denen Stein­käuze umkommen entweder, weil sie hineinfallen oder gezielt darin nach einem Tagesversteck oder Brut­platz suchen. Kaminopfer dürften zu­meist unentdeckt bleiben und ertrun­kene Käuze kaum gemeldet werden, so dass mit einer hohen Dunkelziffer gerechnet werden muss und die Ver­luste nicht unterschätzt werden soll­ten. Auch sind Sekundärvergiftungen von Steinkäuzen infolge des Einsat­zes von Rodentiziden anzunehmen (vgl. Lindner 2020). Dafür sprechen Totfunde von Käuzen und eine vergif­tete Hauskatze, die in einem Bereich mit ausgebrachtem Giftweizen regis­riert wurden.

Abbildung 10: Nach Frühjahrsstürmen im Projektgebiet kein ungewöhnlicher Anblick: Umge­stürzter vernachlässigter Obstbaum mit einer Steinkauznisthilfe im März 2019. Die Nisthilfe wurde rechtzeitig zur beginnenden Brutzeit an einen der wenigen verbliebenen Bäume umge­hängt (Foto: D. Siehoff)

4.2 Unzureichender Schutz

Steinkäuze sind vor den genannten Gefährdungsursachen insbesondere aus den folgenden Gründen nur be­dingt geschützt:

4.2.1 Fehlende oder unzureichend geschützte Schutzgebiete

Der Steinkauz gehört im Unterschied beispielsweise zu Uhu, Sumpfohreu­le, Raufuß- und Sperlingskauz nicht zu den Arten, zu deren Erhaltung Eu­ropäische Vogelschutzgebiete einzu­richten sind. Insofern fehlt es an einer Unterschutzstellung der für die Art „zahlen- und flächenmäßig ge­eignetsten Gebiete“ als Europäische Vogelschutzgebiete. In den im Pro­jektgebiet bestehenden Europäischen Vogelschutzgebieten liegen allenfalls nur sehr wenige Steinkauzreviere; das gilt auch für die hier nach der FFH- Richtlinie zu schützenden Fauna-Flo­ra-Habitat-Gebiete.

Gleichwohl befinden sich 75 % der 394 im Jahr 2020 besiedelten Stein­kauzreviere in nach dem Bundesna­turschutzgesetz (BNatSchG) oder nach dem Gesetz zum Schutz der Na­tur in NRW (Landesnaturschutzge­setz - LNatSchG NRW) naturschutz­rechtlich besonders geschützten Ge­bieten. Einige wenige dieser Gebiete sind nur befristet, d. h. nur solange ge­schützt, bis die Gemeinde hier zuläs­sigerweise Bebauungspläne aufstellt. Allerdings ist der Anteil Reviere in den besonders geschützten Bereichen im Kreis Euskirchen deutlich geringer als im Kreis Düren.

In den naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten ist die Auswei­sung neuer Baugebiete, sieht man von den Fällen des o. g. befristeten Schutzes ab, nicht ohne weiteres möglich; der Schutz kann aber überwunden werden. Zudem sind bestimmte Vor­haben und Handlungen von den Ver­boten ausgenommen. So bleiben die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und jede andere recht­mäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzung in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang unberührt. In den geschützten Bereichen ist jedoch die Umwandlung von Grünland in Acker und die Beseitigung von Bäu­men nach Maßgabe der Schutzge­bietsverordnungen oder landschafts­planerischer Festsetzungen regelmä­ßig untersagt.

Diese Bestimmungen gewährleisten jedoch weder einen Schutz vor einer Intensivierung der landwirtschaftli­chen Nutzung, noch die Beibehaltung der Beweidung oder die Erhaltung, Pflege oder den Ersatz von Obstbäu­men, weil die Grundeigentümer und Besitzer dazu nicht verpflichtet wer­den können. Hierfür müssten viel­mehr Anreize geschaffen werden, habitaterhaltende und -verbessernde Maßnahmen durchzuführen oder zu dulden. Hierfür könnten beispielswei­se Ersatzzahlungen aus der Eingriffs­regelung verwandt werden. Förder­möglichkeiten bestehen für Landwirte z.B. im Rahmen des Vertragsnatur­schutzes. Im Kreis Düren ist mit 28 Verträgen mit ca. 22,3 ha (Stand De­zember 2020) jedoch das Interesse an einer Förderung gering, so dass sich kreisweit und so auch in vielen die­ser Schutzgebiete die Intensivierung oder Aufgabe der Grünlandbewirt­schaftung und ein schleichender Ver­lust von Obstbäumen fortsetzen.

Erfreulicherweise ist der Anteil von Steinkauzrevieren in naturschutz­rechtlich besonders geschützten Ge­bieten in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass für die neuen Landschaftspläne in Zusammenar­beit mit der EGE Daten über Stein­kauzvorkommen erhoben und einbe­zogen wurden und der Artenschutz stärker berücksichtigt wird als vor 30 Jahren. Sind beispielsweise im Gebiet des noch geltenden Landschaftspla­nes Ruraue aus dem Jahr 1984 (Kreis Düren) zurzeit nur 56 % der im Jahr 2020 besiedelten Reviere geschützt, werden nach dem Vorentwurf für die Fortschreibung dieses Landschafts­planes bis auf vier (nämlich zwei im Innenbereich der Dörfer und zwei Re­viere, die nur befristet geschützt sind) zukünftig alle diese Reviere in sol­chen Bereichen liegen. Allerdings handelt es sich in vielen Fällen um kleine und Kleinstgebiete, die inso­fern durch Randeinflüsse und Nut­zungsänderungen im Umfeld gefähr­det sind.

In NRW sollten Streuobstwiesen we­gen ihres Naturschutzwerts und des hier traditionell hohen aber rückläu­figen Anteils gesetzlich geschütz­te Biotope sein. Tatsächlich zählen sie seit 2016 (wieder) zu den nach § 42 LNatSchG NRW gesetzlich ge­schützten Biotopen. Ausgenommen sind allerdings Flächen von weniger als 2.500 m2 Größe und Bäume, die weniger als 50 m vom nächstgelege­nen Wohn- oder Hofgebäude entfernt sind. Im Unterschied zu anderen Bun­desländern mit einem bedeutenden Anteil an Streuobstwiesen tritt der ge­setzliche Schutz in NRW aber erst in Kraft, wenn die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände in NRW um min­destens fünf Prozent abgenommen hat. Ein solcher Rückgang ist bisher nicht belegt worden, weil die hierfür von ehrenamtlichen Helfern durch­geführte erforderliche Erfassung noch nicht abgeschlossen ist (Land­tag NRW 2019); sie soll nach Anga­ben der nordrhein-westfälischen Um­weltministerin spätestens Ende 2022 abgeschlossen sein (NRZ 2020). Er­fasst werden nur Bestände, die nach der Definition für Streuobstbestände des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW min­destens neun hoch- bzw. mittelstäm­mige Obstbäume umfassen und eine Fläche von mindestens 1.500 m2 be­decken (LANUV o. J.). Kritiker ha­ben Zweifel, ob diese Erfassung je­mals fertiggestellt wird.

Über die Notwendigkeit einer kon­kretisierenden Rechtsverordnung zur Realisierung des gesetzlich vorgese­henen Streuobstwiesenschutzes so­wie über die Festlegung eines Stich­tages als Referenzpunkt für den fünf­prozentigen Rückgang soll erst nach Abschluss der Kartierung entschie­den werden (Landtag NRW 2019). Insofern ist der im Projektgebiet für den Steinkauz wichtigste Biotoptyp vier Jahre nach der Gesetzesänderung und möglicherweise auf Jahre hin trotz der dramatischen Bestandsent­wicklung nicht nach § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt! Von der seit 1986 bestehenden bundesrecht­lichen Möglichkeit, Streuobstbestän­de zu gesetzlich geschützten Gebieten zu erklären, hatte der nordrhein-west­fälische Gesetzgeber erst 2005 Ge­brauch gemacht, diesen Schutz aber bereits 2007 wieder aufgegeben.

4.2.2 Unzureichende und be­schränkte Anwendung der Eingriffsregelung

Bei Bauvorhaben im Außenbereich (z. B. landwirtschaftliche Bauten und Straßen) ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden. Al­lerdings verlangt sie keine Prüfung von Standortalternativen. Untersagt sind nur solche Eingriffe, deren Fol­gen nicht kompensiert werden können und dies auch nur, soweit dem Schutz von Natur und Landschaft Vorrang vor dem Eingriffsinteresse zuerkannt wird. Der Vollzug der Eingriffsrege­lung bleibt zudem hinter ihren ge­setzlichen Möglichkeiten zurück, bei­spielsweise, wenn die Eingriffsfolgen auf Biotoptypen verengt und auf diese Weise die Folgen für die biologische Vielfalt, wie etwa den Steinkauz, häu­fig nicht vollständig ermittelt werden und schon deshalb Art und Umfang der Kompensation in keinem rechten Verhältnis zum Schadensmaß stehen. Darüber hinaus wird den Maßnah­men oft eine Wirksamkeit zugespro­chen, die sie bei realistischer Betrach­tung nicht erreichen können. Vor allem aber erfolgt die Realisierung der Kompensationsmaßnahmen vielfach gar nicht, nur unvollständig, in mo­difizierter Form, unter Missachtung zeitlicher Fristen oder die Maßnah­men werden nicht dauerhaft erhal­ten, sofern entsprechende Kontrollen überhaupt stattfinden.

Abbildung 11: Eine respektable Kompensationsmaßnahme - könnte man meinen. Immerhin wur­den ein paar Obstbäume gepflanzt und in einem alten Baum eine Nisthilfe angebracht; aller­dings in nächster Nähe zu einer vielbefahrenen Bundesstraße mit den vorhersehbaren Folgen. Hier wird den Käuzen kein neuer Lebensraum geboten, sondern eine ökologische Falle gestellt (Foto: D. Siehoff)

Die Ermittlung und die Kompensa­tion von Eingriffsfolgen im Projekt­gebiet war und ist in vielen Fällen eher regelmäßig als ausnahmsweise beispielsweise mit folgenden Män­geln behaftet; diese gelten für arten­schutzrechtlich veranlasste Maßnah­men (z. B. vorgezogene Ausgleichs­maßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG, s. Abschnitt 4.2.3) ent­sprechend:

  • Die Bedeutung von Flächen als Brut- oder Nahrungshabitat des Steinkauzes wird verkannt oder un­terschätzt.
  • Für die Kompensation ausgewähl­te Flächen sind bereits vom Stein­kauz besiedelt, zu klein oder auf­grund ihrer Lage ungeeignet (z. B. an waldnahen oder von Men­schen stark frequentierten Stand­orten oder im Einwirkungsbereich von Straßen oder zu weit von den zu erhaltenden Brutvorkommen ent­fernt; Abb. 11).
  • Gepflanzte Bäume sind standört­lich oder nach Art, Größe oder Ha­bitus ungeeignet.
  • Es fehlt den Bäumen an einer an­gemessenen Verankerung, an Ver­bissschutz und Entwicklungs­pflege; witterungs-, bewirtschaf- tungs- oder Vandalismus bedingte Baumverluste werden nicht ersetzt.
  • Eine Beweidung oder eine ande­re geeignete Bewirtschaftung wird nicht vorgesehen oder eine solche kommt nicht zustande (z. B. weil es an einer Einzäunung fehlt), so dass die Flächen für den Steinkauz nicht oder nur eingeschränkt nutz­bar sind. Mähtermine werden nicht hinreichend an die Erfordernisse des Steinkauzschutzes angepasst oder diese werden nicht eingehal­ten.
  • Nisthilfen werden an ungeeigneten Stellen, falsch oder ohne Einstreu angebracht.
  • Die Maßnahmen werden nicht oder mit erheblichem zeitlichem Verzug, teils erst nach Jahren realisiert.
  • Die Maßnahmen werden besten­falls daraufhin kontrolliert, ob sie erfolgt sind, nicht aber auf das Erreichen der Kompensationsziele (hier der Ansiedlung oder des Re­produktionserfolgs des Steinkau­zes); im Falle verfehlter Kompen­sationsziele fehlt es an Nachbesse­ungsverpflichtungen.

Positiv zu bewerten ist immerhin, dass Anpflanzungen ab 500 m2, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnah­men nach § 15 Abs. 2 BNatSchG fest­gesetzt wurden und im Kompensati­onsflächenverzeichnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW zu erfassen sind, nach § 39 LNatSchG NRW ge­setzlich geschützte Landschaftsbe­standteile sind. Diese Bestimmung kann dazu beitragen, dass diese An­pflanzungen, beispielsweise solche mit Bedeutung für den Steinkauz­schutz, eher auf Dauer erhalten blei­ben oder nicht ersatzlos untergehen.

Der größte Teil des Flächenverbrauchs und insoweit auch von Brut- und Nah­rungshabitaten des Steinkauzes voll­zieht sich jedoch in der Bauleitpla­nung. Ausgerechnet dort besteht keine strikte Rechtspflicht zur Kompensati­on, vielmehr ist über die Bewältigung der Folgen der in Flächennutzungs­plänen dargestellten und in Bebau­ungsplänen festgesetzten Eingrif­fe in der Abwägung nach § 1 a Bau­gesetzbuch (BauGB) zu entscheiden. Das Ausmaß der hierbei auftretenden Abwägungsmängel belegen beispiels­weise die Untersuchungen der EGE im Projektgebiet: In drei nach 1993 aufgestellten Flächennutzungsplänen bereiteten Gemeinden im Kreis Dü­ren die Habitate von etwa 23 % der ihnen bekannten 115 Steinkauzvor­kommen für eine Bebauung vor, ohne den Anforderungen der Eingriffsrege­lung auch nur ansatzweise zu genügen (Breuer 1998).

Die Eingriffsregelung gilt allerdings längst nicht für alle Bebauungsplä­ne und Bauvorhaben. Der Gesetzge­ber hat nämlich den unbeplanten In­nenbereich im Sinne von § 34 BauGB sowie „Bebauungspläne der Innenent­wicklung“ (§ 13 a BauGB) dauerhaft und die „Einbeziehung von Außen­bereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ (§ 13 b BauGB) befristet vom Ausgleichsgebot ausgenommen, wenn diese Pläne bestimmte Flächen­größen nicht überschreiten. Der Ent­wurf des „Baulandmobilisierungsge­setzes“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Stand 09.06.2020) sieht eine Verlängerung der Frist um weitere drei Jahre vor. Knapp die Hälfte der 394 im Projekt­gebiet im Jahr 2020 besiedelten Re­viere liegt aber in diesen Bereichen. Einer Inanspruchnahme für Bebau­ungszwecke sind allerdings Grenzen gesetzt, wo es sich um naturschutz­rechtlich besonders geschützte Gebie­te handelt. Der Anteil von Revieren in solchen Bereichen ist, wie in Ab­schnitt 4.2.1 dargelegt, erfreulicher­weise hoch.

Im Übrigen bleiben im Falle von Be­bauungsplänen und bei Bauvorhaben die mit ihnen verbundenen erhebli­chen Beeinträchtigungen von Stein­kauzlebensräumen, sofern nicht zu­gleich artenschutzrechtliche Verbo­te des § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt werden, unbewältigt, d. h. unberück­sichtigt und kompensationslos. Das gilt beispielsweise für die bloße Inan­spruchnahme von Nahrungshabita­ten, die nicht zugleich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Stein­kauzes zerstört oder beschädigt.

4.2.3 Unzureichende Anwendung der artenschutzrechtlichen Schädigungs- und Störungs­verbote

Zumal angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs und der Voll­zugsschwächen der Eingriffsrege­lung ist der Steinkauz umso mehr auf die Anwendung des besonderen Ar­tenschutzrechts angewiesen, welches aber seinerseits eingeschränkt und mit Schwierigkeiten konfrontiert ist (Breuer 2016a):

  • Die artenschutzrechtlichen Verbo­te gelten im Falle von Bauvorha­ben und haben in der Bauleitpla­nung aufgrund der Bestimmun­gen des § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Bedeutung, sofern sich mit der ge­planten Nutzung das Tötungsrisiko für Steinkäuze signifikant erhöht oder sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlech­tert oder Brutplätze oder Tagesver­stecke des Steinkauzes beschädigt oder zerstört werden.
  • Ein Verstoß gegen das Verbot, Brutplätze oder Tagesverstecke des Steinkauzes zu zerstören, liegt nicht vor, wenn deren Funktion - etwa nach Durchführung von vor­gezogenen Ausgleichsmaßnah­men - im räumlichen Zusammen­hang weiterhin erfüllt wird. Ist dies nicht gewährleistet, das Tötungsri­siko signifikant erhöht oder droht die Verschlechterung des Erhal­tungszustandes der lokalen Popula­tion, darf das Vorhaben nur zuge­lassen werden, wenn die Ausnah­mevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen. D. h., die Ver­bote können nur überwunden wer­den, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte­resses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen, zu­mutbare Alternativen nicht gege­ben sind und sich der Erhaltungszu­stand der Populationen der Art trotz der Ausnahme nicht verschlechtert. Dieses sind allerdings hohe Zulas­sungshürden.
  • Die vorstehend genannten arten­schutzrechtlichen Zulassungsgren­zen sind umkämpft wie kaum ande­re naturschutzrechtliche Grenzen. An ihr messen sich darauf spezi­alisierte Gutachter mit der Natur­schutzverwaltung, die mit dem ge­samten Spektrum naturschutzkri­tischer Nutzungen und Interessen konfrontiert ist. Sie unterliegt in dieser Auseinandersetzung leicht schon wegen der geringen perso­nellen und finanziellen Ressour­cen, die oft keine Begegnung mit der anderen Seite „auf Augenhö­he“ erlaubt. So wird eine signifi­kante Erhöhung des Tötungsrisikos infolge von Straßenbauverfahren oder eine Verschlechterung des Er­haltungszustandes der lokalen Po­pulation infolge des Verlustes von Nahrungshabitaten häufig infra­ge gestellt, Vorkehrungen zur Ver­meidung von Schädigungen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnah­men eine Wirksamkeit zugespro­chen, die unbelegt ist oder auf un­realistischen Prognosen beruht. Da­bei wäre es bereits ein Fortschritt, würden die Anforderungen beach­tet, welche das nordrhein-westfäli­sche Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in dem „Leitfaden Wirksamkeit von Arten­schutzmaßnahmen für die Berück­sichtigung artenschutzrechtlich er­forderlicher Maßnahmen“ bezogen auf den Steinkauz etwa hinsichtlich Standort, Größenordnung, Funk­tionssicherung, Gewährleistung, Prognosesicherheit, Risikomanage­ment und Monitoring solcher Maß­nahmen formuliert hat (MKULNV 2013).

Dass die Schädigungs- und Störungs­verbote überhaupt für Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebau­ungsplänen nach § 30 BauGB, wäh­rend der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB gelten, verdankt sich der „Kleinen Artenschutzrechtsnovelle“ von 2007, die nach der ein Jahr zu­vor erfolgten Verurteilung Deutsch­lands vor dem Europäischen Ge­richtshof notwendig geworden war, weil Deutschland das Artenschutz­recht stärker beschränkt hatte, als das Unionsrecht erlaubt.

Nach der ab 1998 von der EGE po­litisiert vorgetragenen Kritik an den Flächennutzungsplänen von Ge­meinden im Projektgebiet der EGE (Breuer 1998) und insbesondere mit dem Bedeutungszuwachs des Arten­schutzrechts nach der „Kleinen Ar­tenschutznovelle“ des BNatSchG des Jahres 2007 ist die Aufmerksamkeit für den Schutz des Steinkauzes ge­wachsen. Heute wird der EGE nicht mehr wie im Januar 2005 von einem Bürgermeister unter Beifall des spä­teren nordrhein-westfälischen Mi­nisterpräsidenten Dr. Jürgen Rütt­gers vorgeworfen, sie verhindere mit „Phantomsteinkäuzen“ neue Wohnge­biete (Dürener Nachrichten 2005 und EGE 2005). Allerdings haben einige Grundstückseigentümer am Steinkauz auf ihrem Eigentum kein Interesse mehr, seitdem die Auswei­sung von Baugebieten an der Exis­tenz von Steinkäuzen scheitern kann. Der EGE wird deshalb die Erlaubnis zum Aufhängen von Nisthilfen häufi­ger als früher versagt. Wo Baugebie­te geplant oder erhofft werden, ver­schwinden bisweilen die Nisthilfen über Nacht und die Bäume dazu.

Dabei gelingt es längst nicht in al­len Fällen, Steinkauzlebensräume vor Bebauung zu schützen (Abb. 12). Oft kann nur eine Kompensation der Eingriffsfolgen erreicht werden. Und auch dies nur mit der permanenten Intervention von Naturschutzvereini­gungen, ihrer rollenverteilten Zusam­menarbeit mit den Naturschutzbehör­den sowie flankierender Öffentlich­keitsarbeit über den gesamten Prozess der Bauleitplanung bis hin zur Aus­führung, Pflege und Gewährleistung von Kompensationsmaßnahmen.

Immerhin erfasst das Schädigungsver­bot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aber Verbiss bedingte Zerstörungen und Beschädigungen von Bäumen mit Bruthöhlen und Tagesverstecken des Steinkauzes. Grundbesitzer und Tier­halter sind verpflichtet, die Bäume vor Schälschäden zu schützen. Diese Rechtsauffassung hat das nordrhein­westfälische Umweltministerium 2007 gegenüber der EGE bestätigt (MUN- LV 2007). Insofern ließe sich mit der Mitteilung und Ahndung solcher Ver­stöße etwas erreichen; allerdings setzt dies zum einen die Meldebereitschaft der Naturschutzvereinigungen und zum anderen die Konfliktfähigkeit von Naturschutzbehörden voraus, sol­chen Meldungen nachzugehen.

4.2.4 Rechtliche Sonderstellung der Landwirtschaft

Die Landwirtschaft nimmt gegenüber anderen Natur und Landschaft beein­trächtigenden Nutzungen eine Son­derstellung ein. Ihre Produktionswei­sen hat der Gesetzgeber von natur- und artenschutzrechtlichen Beschränkun­gen weitgehend ausgenommen. Zu­dem sind agrarisch genutzte Flächen kaum Bestandteil von Schutzgebieten oder die Schutzgebietsverordnungen treffen gegenüber der landwirtschaft­lichen Nutzung keine ausreichenden Regelungen. Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung in Schutzgebieten würden zwar nicht in jedem Fall Entschädigungsansprü­che auslösen, bei den staatlichen Stel­len ist aber eine generelle Zurückhal­tung spürbar, die landwirtschaftliche Bodennutzung zu reglementieren. Aufgrund dieser Umstände ist das für den Steinkauz wichtige Dauergrün­land nur bedingt vor einer Nutzungs­intensivierung geschützt.

Abbildung 12: Ein skandalöser Fall im Frühjahr 2020: Im Steinkauzhabitat entsteht in der Brutzeit auf der buchstäblich grünen Wiese ein neues Baugebiet. Die Nisthilfe, in der bisher Steinkäuze gebrütet haben, befindet sich in dem Baum rechts des Wirtschaftsweges. Zuvor sind für den rei­bungslosen Baustellenverkehr etwa ein Drittel der Äste dieses Baumes abgesägt worden. Zu einer erfolgreichen Brut kam es erwartungsgemäß nicht mehr (Foto: D. Siehoff)

Die Durchführung von Artenschutz­maßnahmen auf agrarisch genutzten Flächen ist von der Kooperationsbe­reitschaft der landwirtschaftlichen Unternehmen abhängig, ohne die­se dazu verpflichten zu können. Für die Akzeptanz der Grundeigentümer muss gezahlt werden. Die Zahlungen müssen mit den bei einer auflagen­freien Bewirtschaftung erzielbaren Preisen für Nahrungsmittel, Rohstof­fe oder Strom aus erneuerbaren Ener­gien konkurrieren. Die von der öf­fentlichen Hand für Naturschutz im Agrarraum bereitgestellten Mittel ge­nügen weder für eine Trendumkehr noch um weitere Biodiversitätsverlus­te stoppen zu können. Das gilt insbe­sondere für die Neuanlage und Pfle­ge von Streuobstbeständen und Bio­toptypen des Grünlandes.

4.2.5 Unzureichende Zusammen­arbeit zwischen Naturschutz­behörden und Naturschutz­vereinigungen

Der Schutz des Steinkauzes erfor­dert die arbeitsteilige Zusammenar­beit zwischen Naturschutzbehörden und Naturschutzvereinigungen. Da­ran fehlt es nicht selten deshalb, weil Politik und Wirtschaft von den Perso­nen in den Naturschutzbehörden bis­weilen anderes oder gegenteiliges er­warten als den Schutz von Natur und Landschaft, diesen Erwartungen nach­gegeben oder einfach „von oben“ anders entschieden wird. Das zeigt sich beispielsweise in Defiziten bei der Anwendung naturschutz- und arten­schutzrechtlicher Vorschriften wie im Projektgebiet vielfach belegt werden kann. Umso wichtiger ist es, die ver­bleibenden Möglichkeiten zu erken­nen und im Interesse der Sache zu nut­zen. Dabei ist es von Vorteil, sich in die Lage des jeweils anderen hinein­zuversetzen. Ein fachlicher Austausch zwischen Naturschutzbehörden und -vereinigungen sollte unter allen Um­ständen gewährleistet sein und Verbin­dungen nicht abgebrochen werden. In dieser Hinsicht ist die Zusammenar­beit verbesserungsbedürftig. Das setzt allerdings eine wechselseitige Bereit­schaft zur Zusammenarbeit voraus.

5. Schutzbemühungen

Bemühungen zum Schutz des Stein­kauzes gibt es im Projektgebiet der EGE seit den 1970er Jahren. Diese Bemühungen gehen teilweise auf die Nominierung des Steinkauzes zum Vogel des Jahres 1972 zurück; der zweiten Vogelart in der 1970 vom da­maligen Deutschen Bund für Vogel­schutz (DBV) begonnenen Reihe die­ser Nominierungen. Seitdem wurden in diesem Raum systematisch Stein­kauzvorkommen erfasst, in geeig­neten Lebensräumen Steinkauznist­röhren nach dem 1969 von Ludwig Schwarzenberg (1913-2001) ent­wickelten Modell angebracht und die noch vor Einführung der naturschutz­rechtlichen Verbandsbeteiligung da­mals der Gesellschaft Rheinischer Ornithologen (GRO) in Flurbereini­gungsverfahren gewährten Mitwir­kungsrechte genutzt, um die Zerstö­rung von Steinkauzhabitaten in die­sen Verfahren abzuwehren (Breuer 1983).

Abbildung 13: Doris Siehoff und Klaus Frankenberg nach der Beringung junger Steinkäu­ze. Der Vorentwurf des neuen Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2020 sieht hier anstelle der jetzigen landwirtschaftlichen Nutzung ein Hotel, Grünflächen und einen Golfplatz vor (Foto: A. Schumacher)

An die in diesem Zusammenhang ge­wonnenen Kenntnisse und Erfahrun­gen knüpfte das Steinkauzprojekt der 1990 in diesem Raum als Nachfolge­organisation der Aktion zur Wieder­einbürgerung des Uhus (AzWU) ge­gründeten Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) - nicht zuletzt auch personell - an. Seitdem bemüht sich die EGE, die für Steinkäuze beste­henden Gefährdungs- und Verlustur­sachen zu erkennen und zu begren­zen. Wenngleich der vorliegende Bei­trag in der Hauptsache lediglich den Bestand und den Schutz des Stein­kauzes in der letzten Dekade betrach­tet, stehen diese Bemühungen in dem Kontext eines über ein halbes Jahr­hundert lang betriebenen Steinkauz­schutzes.

Die Herausforderungen sind heute keinesfalls geringer als damals. Die Gefährdung von Steinkauzlebens­räumen hält an, wenngleich sich die rechtlichen Bedingungen des Stein­kauzschutzes (allerdings hinsichtlich des Schutzes von Streuobstbeständen am wenigsten in NRW) verbessert ha­ben. Die im Steinkauzschutz verfolg­ten Strategien und angewandten Methoden sind keine prinzipiell anderen als zu Beginn des Steinkauzschut­zes. Die Aufwendungen sind aber un­gleich höher als damals. Beispielswei­se umfasst in der EGE das Steinkauz­monitoring, die Bereitstellung und Wartung von Nisthilfen, die Pflege von Obstbäumen, die Öffentlichkeits­arbeit und die Wahrnehmung von Be­teiligungsrechten an Planungen in den Kreisen Düren und Euskirchen jähr­lich etwa 3.000 Arbeitsstunden und eine Fahrleistung von 8.000 km. Zu diesen Bemühungen zählen:

5.1 Jährliches Bestandsmonitoring

Seit 2010 umfasst das jährliche Be­standsmonitoring im Kreis Düren die von zwei Personen durchgeführte Er­fassung von Steinkauzvorkommen in der Zeit von Ende Februar bis Mitte April mit dem Einsatz von Klangat­trappen entsprechend dem Methoden­handbuch von Südbeck et al. 2005. In bekannten Revieren beschränkt sich das Verhören bei Erfolg auf ei­nen einmaligen Einsatz. An poten­tiellen Standorten mit bisher fehlen­dem Nachweis einer Besiedlung er­folgt ein mindestens zweimaliges Verhören. Diese Vorgehensweise ent­spricht den in diesem Gebiet in den Jahren 1991 und 2001 von Wilhelm Bergerhausen vorgenommenen Er­fassungen. Sie wurde im Interesse der Vergleichbarkeit nach dessen Tod im Jahr 2006 beibehalten. Aufgrund des Umstandes, dass auf das Abspie­len der Klangattrappe nicht unbedingt alle Steinkäuze antworten, kann vom Ergebnis nicht zuverlässig auf eine Nichtbesiedlung geschlossen werden. Im Kreis Euskirchen beschränkt sich die Frühjahrserfassung seit dem Jahr 2011 auf Kontrollen der Steinkauz­nisthilfen ab März. In beiden Krei­sen werden alle Nisthilfen von April bis Juli kontrolliert und möglichst alle Jungvögel beringt (Abb. 13). Beringt werden auch die bei den Kontrollen angetroffenen unberingten Altvögel; die Ringdaten beringter Altkäuze werden registriert. Alle Beringungs­daten werden der Vogelwarte Helgo­land gemeldet.

Eine Darstellung der in den letzten Jahrzehnten in diesem Zusammen­hang gewonnenen Daten beispiels­weise über Wiederfunde sowie Zu- und Abwanderung von Individuen (z. B. nach oder aus Baden-Württem­berg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bel­gien, den Niederlanden) würde den Rahmen dieses Beitrages überstei­gen; sie soll einem späteren Beitrag vorbehalten bleiben. Die Winterkon­trollen der Nisthilfen erwiesen sich zur Bestandserfassung als wenig effi­zient und wurden deswegen reduziert. Im Winter verlagern sich die Revier­zentren teilweise in den Bereich der Siedlungen oder in landwirtschaftli­che Gebäude.

5.2 Nisthilfenangebot

Der Steinkauzbestand ist in NRW im hohen Maße von künstlichen Nisthil­fen abhängig; das gilt um nichts we­niger im Projektgebiet. Im Jahr 2010 hingen dort 452, im Jahr 2016 536 solcher Nisthilfen (Franke & Jöb- ges 2018b). Heute sind es mehr als 600. Darin finden 95 % der bekann­ten Bruten statt. In NRW liegt der An­teil der Bruten in Nisthilfen bei ca. 45 % (Franke & Jöbges 2018b).

Die Nisthilfen werden mit Zustim­mung der Grundeigentümer nach Möglichkeit auf einem Ast ange­bracht, so dass von dort aus nicht flügge Jungvögel in die schützende Nisthilfe zurückkehren können. Die meisten Nisthilfen haben einen Mar­derschutz, der allerdings wie Mar­dernachweise belegen keinen absolu­ten Schutz gewährleistet und Wiesel nicht abhält. Metallmanschetten um die Baumstämme hindern Marder zwar am Heraufklettern, allerdings auch noch nicht flugfähige auf den Boden gelangte Steinkäuze. Zudem können die Metallmanschetten die Bäume schädigen. Daher werden die­se in der Regel nicht verwendet. Die Nisthilfen werden entweder von Mit­arbeitern der EGE oder nach Maßga­be der EGE von Personen in sozialen Einrichtungen gefertigt. Eine seitli­che Öffnung erleichtert die Reinigung und vermindert Störungen bei der Be­ringung. Die Nisthilfen werden von der EGE im Herbst/Winter gewartet, repariert, ausgetauscht oder ggf. um­gehängt. Dabei werden auch Hinter­lassenschaften anderer Nistkastenbe­wohner, z.B. Mäuse, Stare, Meisen, Hornissen, Wespen, entfernt. Allein für Wartung, Reparatur, Austausch und Neubau von Nisthilfen wendet die EGE jährlich 525 Stunden auf.

5.3 Verbesserung und Pflege von Steinkauzhabitaten

Zum Schutz des Steinkauzes bedarf es der Erhaltung, Entwicklung und Pflege von Lebensräumen. Es sol­len nach Möglichkeit Bedingungen erreicht werden, die die Abhängig­keit des Steinkauzes von künstlichen Nisthilfen vermindern. Zu den Leis­tungen der EGE zählen die Pflanzung und Pflege von Obstbäumen, die Si­cherung der Bäume vor Verbiss so­wie Bemühungen zur Etablierung ei­ner steinkauzgerechten Grünlandbe- weidung z. B. in den Festsetzungen der Landschaftspläne, mit der Ein­zäunung von Grünland und der Ver­mittlung geeigneter Bewirtschafter (Abb. 14). Im Kreis Euskirchen hat die EGE auf diese Weise die Bewei- dung von zuvor als Mähgrünland ge­nutzten Flächen von annähernd 22 ha erreicht. Für Mähgrünland wurde in den Landschaftsplänen des Kreises Düren die Vorverlagerung der Grün­landmahd erreicht.

Abbildung 14: Investition in die Zukunft des Steinkauzes: Eingezäuntes Weidegrünland und vor Verbiss geschützte Obstbäume am 10.05.2013 in Geich im Kreis Euskirchen (Foto: P.J. Müller)

In dem Zeitraum von 2011 bis 2020 haben Mitarbeiter der EGE allein im Kreis Euskirchen ca. 1.250mal Obstbäume geschnitten mit einem durchschnittlichen Aufwand von 2 Arbeitsstunden je Baum. Das ent­spricht 250 Stunden pro Jahr. Die hierfür notwendige Qualifizierung haben die Mitarbeiter eigens erwor­ben. Eine Neubegründung von Streu­obstbeständen erreicht die EGE nur in einem geringen Umfang. Als Al­ternative zu pflegeaufwändigen Obstbaumpflanzungen empfiehlt die EGE die Pflanzung von einzelnen Laubbäumen wie Eiche und Linde auf Grünland, die sich für die Befes­tigung einer Röhre frühzeitig eignen und langfristig natürliche Höhlen ausbilden können und insoweit die Rolle von Obstbäumen und Nisthil­fen ergänzen oder ersetzen.

Die bisherigen Anstrengungen aller Akteure im Streuobstwiesenschutz wiegen die Lebensraumverluste im Projektgebiet bei weitem nicht auf. Die Perspektive dieses Lebensraum­typs ist auch im Projektgebiet, wie von Dierichs & Weddeling (2018) für den benachbarten Rhein-Sieg­Kreis beschrieben, dramatisch nega­tiv. Vergleichsweise leicht ist es hin­gegen, Weidetierhalter vom Einsatz im Handel erhältlicher Vorrichtungen zu überzeugen, welche Steinkäuzen ein Herausklettern ermöglichen und sie so vor dem Ertrinken in Viehträn­ken schützen.

5.4 Öffentlichkeitsarbeit

Die EGE betreibt eine systemati­sche Öffentlichkeitsarbeit. Diese um­fasst neben allgemeinen und projekt­gebietsbezogenen Informationen auf der Website der EGE

  • anlassbezogene Presseinformatio­nen,
  • Vortragsveranstaltungen sowie Ex­kursionen in Steinkauzhabitate zur Umweltbildung mit aus Arten­schutzgründen begrenzter Zahl teil­nehmender Personen,
  • die Vergabe von Steinkauz-Paten­schaften (seit 2010) Patenschaften
  • den Einsatz der EGE-Ausstellung „Den Steinkauz im Dorf las­sen“, insbesondere in Rathäusern, Sparkassen und Einrichtungen der Landwirtschaft (seit 2015) die kreisweite Verleihung der Aus­zeichnung „Steinkauz freundliches Dorf“ (seit 2018) an Ortschaften, die sich um den Schutz des Stein­kauzes besonders verdient gemacht haben (Abb. 15),

den Einsatz weiterer Werbeträ­ger wie das EGE-Kinderbuch „Wo die Eule schläft. Abenteuer Natur­schutz“ und Adventkalender zum Steinkauzschutz (beides seit 2015).

Abbildung 15: Nideggen-Berg war 2018 im vierten Jahr in Folge das Dorf im Kreis Düren, in dem die meisten Steinkäuze flügge wurden. Um das Engagement der Bürger des Ortes zu würdigen und als Ansporn für die kommenden Jahre hat die EGE den Ort als erstes „Steinkauz freundli­ches Dorf“ im Kreis Düren ausgezeichnet. In einer Feierstunde überreichte Doris Siehoff (3. von rechts) dem Ortsvorsteher Manfred Hurtz (mit Plakette) im Beisein von Bürgermeister Marco Schmunkamp (mit Nisthilfe) die Auszeichnung. Rechts unten im Bild ist ein Korb zu sehen, der in Viehtränken eingehängt Steinkäuze vor dem Ertrinken retten kann (Foto: U. Bergrath)

5.2 Wahrnehmen von Beteiligungs­rechten in Zulassungsverfahren für Eingriffe sowie an Aufstel­lungsverfahren von Flächennutzungs- und Bebauungsplä­nen sowie Landschaftsplänen

Außerordentlich intensiv beteiligt sich die EGE, teils in Verbindung mit den Kreisgruppen von BUND und NABU, an den Zulassungsverfahren für Eingriffe (z. B. landwirtschaftli­che Bauten im Außenbereich, Neu- und Ausbau von Straßen) sowie an den Verfahren für die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Die Bedeutung der Entscheidungen über diese Pro­jekte und Pläne für die Zukunft der örtlich betroffenen Steinkauzvorkom­men kann kaum überschätzt werden. Als mindestens ebenso wichtig hat sich die Beteiligung an der Aufstel­lung und Fortschreibung der Land­schaftspläne erwiesen. Das zeigt sich in der deutlichen Zunahme des Flä­chenanteils naturschutzrechtlich be­sonders geschützter Gebiete, in denen Steinkauzvorkommen tendenziell bes­ser geschützt sind als außerhalb dieser Gebiete. Die EGE stellte für diese Pla­nungen die Ergebnisse des Steinkauz­monitorings zur Verfügung, drängt auf die Unterschutzstellung von Stein­kauzhabitaten und die rechtliche Ver­ankerung von entsprechenden Gebo­ten und Verboten, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

Abbildung 16: Rita Edelburg-Müller und Peter Josef Müller mit einem von ihnen gesund gepflegten und von ihren Ammenkäuzen aufgezogenen Steinkauz aus dem Projektgebiet (Foto: H.-J. Zimmermann)

5.3 Sonstige Maßnahmen

Verletzt, krank oder hilflos aufge­fundene Steinkäuze werden veteri­närmedizinisch versorgt, schwache Jungvögel den von der EGE gehal­tenen Ammenkäuzen anvertraut und im Erfolgsfall wieder in die Freiheit entlassen (Abb. 16). Die veterinär­medizinische Versorgung erfolgt in der „Vogelpflegestation Kirchwald“ bei Mayen sowie in der „Bergischen Greifvogelhilfe“ in Rösrath bei Köln. Zum Pool der auf diese Weise reha­bilitierten Steinkäuze zählen die 39 Individuen, mit denen die EGE in den Jahren 2016 bis 2019 das Stein­kauz-Wiederansiedlungsprojekt des Landschafts-Fördervereins „Nuthe- Nieplitz-Niederung e. V.“ in Bran­denburg unterstützt hat. (www.wild- vogel-pflegestation-kirchwald.org/, www.bergischegreifvogelhilfe.de/ue- ber-uns/, www.naturpark-nuthe-nie- plitz.de/naturparkverein/)

5.4 Ausweitung der Bemühungen in den Rhein-Erft- und Rhein­Sieg-Kreis

Die EGE hat in den letzten Jahren ihr Steinkauzprojekt in den Rhein-Erft­Kreis (hauptverantwortlich ist Stefa­nie Taube) und - in Kooperation mit dem NABU-Bonn - in den linksrhei­nischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises (für die EGE ist Peter Josef Müller hauptverantwortlich) ausgedehnt. Die EGE möchte auf diese Weise zu einer Stabilisierung des Steinkauzbestandes in diesen beiden Nachbarkreisen beitra­gen. Auch dort steigt dank der Schutz­maßnahmen die Zahl der besetzten Re­viere und erfolgreichen Bruten.

6. Schlussfolgerungen

In den Kreisen Düren und Euskirchen ist der Rückgang des Steinkauzbestan­des seit 2010 nicht nur gestoppt, son­dern eine deutliche Trendumkehr er­reicht worden. Gleichwohl sind vie­le Steinkauzhabitate weiterhin akut bedroht. Hauptgefährdungsursachen sind der Verlust von Streuobstwiesen infolge der Ausweitung von Siedlungs­flächen, der Aus- und Neubau von Straßen und eine intensive landwirt­schaftliche Nutzung selbst in Schutz­gebieten. Der Schutz des Steinkauzes erfordert insbesondere die Sicherung und Ergänzung des baumbestandenen Grünlandes und die Beachtung der na­turschutz- und artenschutzrechtlichen Vorschriften. Angesichts dieser Lage sind die fortgesetzten Versäumnisse der nordrhein-westfälischen Landes­regierung auf dem Gebiet des Streu­obstwiesenschutzes unentschuldbar.

Eine besondere Verantwortung für den Schutz des Steinkauzes im Projektge­biet tragen die Städte und Gemeinden in der Bauleitplanung. Gerade hier be­darf es der kontinuierlichen Mitwir­kung von Naturschutzvereinigungen, die aber dort schon deshalb schwer­fällt, weil das Bauplanungsrecht kom­pliziert ist und der Naturschutz in den Städten und Gemeinden auf ein Ge­flecht von naturschutzkritischen Ein­zel- und Gruppeninteressen stößt, in welchem sich die Belange des Natur­schutzes und der Landschaftspflege nur schwer durchsetzen. Der Schutz des Steinkauzes hängt dort von dem Mehr­heitswillen der Städte und Gemeinden und der Kontroll- und Konfliktbereit­schaft der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behör­den ab. Daran mangelt es.

Der Schutz des Steinkauzes erfordert deshalb nach wie vor die permanente Aufmerksamkeit, Konfliktfähigkeit und -bereitschaft von Naturschutz­vereinigungen - umso mehr, wo es an der auch in den Kreisen Düren und Euskirchen dringend gebotenen rollenverteilten Zusammenarbeit von Naturschutzbehörden und -vereini­gungen fehlt. Die Zukunft des Stein­kauzes im Projektgebiet hängt inso­fern - 50 Jahre nach der Nominierung des Steinkauzes zum Vogel des Jahres 1972 und 100 Jahre nach der erstma­ligen Verankerung des Naturschutzes in Deutschland als Staatsaufgabe - im hohen Maße von dem Leistungsver­mögen ehrenamtlich tätiger Personen ab. Ein Erfolg kommt nicht von Unge­fähr, sondern muss immer wieder Po­litik, Wirtschaft und Kommunen ab­gerungen werden. Dafür braucht es Idealisten, die nicht für Beförderun­gen und Brückentage leben, sondern für die Sache des Naturschutzes.

7. Zusammenfassung

In den Kreisen Düren und Euskir­chen im südwestlichen NRW besie­delt der Steinkauz in einem zusam­menhängenden Gebiet von rund 1.000 km2 das mit Obstbäumen und ande­ren Laubbäumen bestandene Grün­land in der Jülicher und Zülpicher Börde sowie der waldarmen hüge­ligen Lagen der angrenzenden Vor­eifel bis 420 m über NN. In diesem Gebiet lebten Mitte der 1970er Jahre schätzungsweise 450 Steinkauzpaare. Nach einem Rückgang auf nur noch 169 besiedelte Reviere im Jahr 2008 stieg der Bestand bis zum Jahr 2020 auf 394 besiedelte Reviere. Die Zahl der erfolgreichen Bruten mit bering­ten Jungen stieg in den vergangenen zehn Jahren von 120 auf 224.

Trotz dieser erreichten Trendumkehr sind viele Steinkauzreviere infolge wachsender Siedlungs- und Verkehrs­flächen, des anhaltenden Verfalls von Obstbaumbeständen sowie der Intensi­vierung der landwirtschaftlichen Nut­zung mit Aufgabe der Grünlandbe­wirtschaftung gefährdet. Problemver­schärfend wirkt sich der Umstand aus, dass sich mehr als die Hälfte der be­siedelten Reviere innerörtlich oder in der Peripherie der Ortschaften befin­det, wo sich der Siedlungsbau und der Bau von Ortsumgehungen fortsetzt. Obgleich der Anteil besiedelter Revie­re in naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten mit 75 % hoch ist und sich die naturschutzrechtli­chen Bedingungen verbessert haben, sind die Steinkauzvorkommen auf­grund von Beschränkungen und Voll­zugsmängeln naturschutz- und bau­planungsrechtlicher Vorschriften so­wie der rechtlichen Sonderstellung der Landwirtschaft nur bedingt geschützt.

Die Bemühungen der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V. (EGE) in diesem Gebiet umfassen neben einem jährlichen Bestandsmonitoring insbe­sondere die Bereitstellung von Nisthil­fen, die Verbesserung und Pflege von Steinkauzhabitaten, Öffentlichkeitsar­beit und die systematische Wahrneh­mung von Beteiligungsrechten in Zu- lassungs- und Aufstellungsverfahren für Projekte und Pläne. Hierfür wen­det die EGE jährlich etwa 3.000 Ar­beitsstunden auf. Die erreichte posi­tive Bestandsentwicklung verdankt sich nicht zuletzt diesem Einsatz. In Nordrhein-Westfalen bedarf es für den Schutz des Steinkauzes dringend der Unterschutzstellung der verbliebenen Streuobstbestände „ohne Wenn und Aber“ sowie der Wiederaufbau- und Pflegeprogramme für mit Bäumen bestandenes Grünland und der Förde­rung der Weidetierwirtschaft. Hiervon würde nicht allein der Steinkauz, son­dern die biologische Vielfalt des Ag­rarraumes insgesamt profitieren.

8. Summary

Breuer W, Dalbeck L, Müller PJ, Rita Edelburg-Müller R & Sie- hoff S: Population and conservation of the Little Owl Athene noctua Sco- poli 1769 in the North Rhine-West- phalian districts of Düren and Euskirchen from 2011 to 2020. Eu­len-Rundblick 71: 4-19

In the districts of Düren and Eus­kirchen in south-western North Rhine-Westphalia, the Little Owl in­habits grassland with orchards and other deciduous trees in the Jülich and Zülpicher Börde as well as the poor- ly forested, hilly areas of the adjoin- ing pre-Eifel up to 420 m a.s.l. in a contiguous area of around 1,000 km2. An estimated 450 pairs of Little Owls lived in this area in the mid-1970s. After a decline to just 169 occupied territories in 2008, the number rose to 394 territories by 2020. The num­ber of successful broods with ringed young rose in the past ten years from 120 to 224.

Despite this trend reversal, many Lit- tle Owl territories are endangered due to expanding settlement and traf­fic areas, the continuing degradation of orchards and the intensification of agriculture with the abandonment of grassland management. The problem is exacerbated by the fact that more than half of the occupied territories are located within or on the periph- ery of villages, where civil construc- tion and the planning of bypasses are continuing. Although the proportion of occupied territories in areas spe- cially protected under nature conser­vation law is as high as 75% and the conditions under nature conservation law have improved, the protection of Little Owl territories is limited due to restrictions and deficiencies in nature conservation and building planning regulations as well as the special le­gal position of agriculture.

The efforts of the Society for the Con­servation of Owls e.V. (EGE) in this area include, in addition to annual population monitoring, in particular the provision of nest boxes, the im- provement and management of Little Owl habitats, public relations and the systematic exercise of participation rights in approval and installation procedures for projects and plans. The EGE spends around 3,000 hours a year on this. The positive population trend achieved is due not least to this com- mitment. In North Rhine-Westphalia, a crucial prerequisite for the protec­tion of the Little Owl is the protection of the remaining orchards “without ifs and buts” as well as the reconstruction and management programs for grass- land with trees and the promotion of grazing animals. Not only the Little Owl would benefit from this, but the biological diversity of the agricultur­al area as a whole.

9. Danksagung

Dank zu sagen ist

  • allen, die das Steinkauzmonitoring der EGE in den Jahren 2011 bis 2020 praktisch unterstützt haben, im Kreis Düren besonders Ako Ber­gerhausen, Ulrich Bergrath, Frank Bohlem, Hildegard Coe- nen, Stefan Ebert, Klaus Fran­kenberg, Michael Leifeld, Ro­bert Mohl, Lars Porta, Patrick Reinartz, Winfried Schidel- ko, Norbert Schneiders, Achim Schumacher, Alfred Schulte und Georg Siehoff, der Arbeits­gruppe der Kath. Kirchengemeinde St. Michael in Buir um Pastor Ge­org Neuhöfer sowie der Biologi­schen Station des Kreises Düren; im Kreis Euskirchen Kurt Maus, Andreas May, Monika May, Stefan May, Josef Opitz, Tanja Opitz, Dr. Geert Runhaar sowie der Biologischen Station des Krei­ses Euskirchen.
  • Grundeigentümern und Bewirt­schaftern, denen der Schutz des Steinkauzes ein Anliegen ist.
  • Steinkauzpaten und Förderern der EGE, die mit ihrer Spende die Ar­beit der EGE unterstützen.

10. Literatur

Breuer W 1983: Naturschutz zwi­schen Flurbereinigung und Land­wirtschaft. Erfahrungen der Projekt­gruppe „Landschaftsentwicklung in der Flurbereinigung“. Charadrius 3: 145-148

Breuer W 1998: Berücksichtigung von Steinkauzlebensräumen in der Flächennutzungsplanung am Beispiel von drei nordrhein-westfälischen Ge­meinden. Natur und Landschaft 73(4): 175-180

Breuer W 2008: Der Steinkauz in der niederrheinischen Bucht und die Anwendung des Artenschutzrechts. Beitrag zum Fachverwaltungslehr­gang der nordrhein-westfälischen und niedersächsischen Baureferendare in der Fachrichtung Landespflege am 23.01.2008 in Hannover, unveröffent­lichtes Manuskript

Breuer W 2016a: Die Entwicklung naturschutzrechtlicher Bestimmun­gen in den letzten 40 Jahren im Hin­blick auf den Eulenartenschutz. Eu­len-Rundblick 66: 13-24

Breuer W 2016b: Eingriffsregelung. In: Riedel W, Lange H, Jedicke E & Reinke M: Landschaftsplanung. - 3. Neu bearb., aktualisierte Aufl. 536 S. Springer Spektrum

Dalbeck L & Hachtel M 1999: Habi­tatpräferenzen des Steinkauzes Athe­ne noctua Scopoli 1769 im Kreis Dü­ren im ortsnahen Grünland. Charadri- us 35: 100-115

Dierichs C & Weddeling K 2018: Streuobstwiesen: weiter auf dem ab­steigenden Ast? Bestandsentwicklung in vier Gemeinden im Rhein-Sieg­Kreis zwischen 1990 und 2013. Natur in NRW 2/2018: 12-16

Dürener Nachrichten 2005: Aus­gabe Nr. 16 vom 20.01.2005: S. 16 EGE Gesellschaft Zur Erhaltung Der Eulen 2005: Presseinformation 1/2005 Käuze, Hamster und die CDU in NRW. http://www.egeeulen.de/ files/presseinformation_01_2005.pdf Franke S & Jöbges M 2018a: Beson­dere Verantwortung. Der Steinkauz in NRW braucht unsere Hilfe. Natur­schutz in NRW 1/2018: 4-6

Franke S & Jöbges M 2018b: Ergeb­nisse der Steinkauz-Bestandserfas­sung in NRW 2003-2016. Mitteilung an alle Steinkauzschützer in NRW vom 01.04.2018

Gemeinde Niederzier 2018: https://www.niederzier.de/wirtschaft-woh- nen/inhalt/flaechennutzungsplan.php

Gerlach B, Dröschmeister R, Lang­gemach T, Borkenhagen K, Busch M, Hauswirth M, Heinicke T, Kamp J, Karthäuser J, König C, Markones N, Prior N, Trautmann S, Wahl J & Sudfeldt C 2019: Vögel in Deutsch­land - Übersichten zur Bestandssitua­tion. DDA, BfN, LAG VSW, Münster

Grüneberg C, Bauer H-G, Haupt H, Hüppop O, Ryslavy T, Südbeck P 2015: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung. Berichte zum Vogelschutz 52: 19-67

Grüneberg C, Sudmann SR, Her­haus F, Herkenrath P, Jöbges MM, König H, Nottmeyer K, Schidelko K, Schmitz M, Schubert W, Stiels D & Weiss W (Nordrhein-westfäli­sche Ornithologengesellschaft und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) Hrsg. 2016: Rote Liste der Brutvogelarten NRW, 6. Fassung, Stand: Juni 2016. Charadri- us 52(1-2; 2017): 1-66

Jöbges MM & Franke 2018: Zum Vorkommen des Steinkauzes Athe­ne noctua in Nordrhein-Westfalen mit Ausblick auf die Situation der Art in Deutschland. Eulen-Rundblick 68: 65-68

Kreis Düren 2018: https://www. kreis-dueren.de/aktuelles/index. php?pm=/aktuelles/presse/poli- tik/2018-12-20_Kreis_Dueren_will_ Einwohnerzahl_steigern.php

LANA Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz 2010: Hinweise zu zen­tralen unbestimmten Rechtsbegrif­fen des Bundesnaturschutzgesetzes. www.bfn.de/fileadmin/BfN/recht/ Dokumente/Hinweise_LANA_unbe- stimmte_Rechtsbegriffe.pdf

Landtag NRW 2019: Drucksache 17/7057 vom 02.08.2019: Antwort der Landesregierung auf die Kleine An­frage 2748 vom 12. Juli 2019 des Ab­geordneten Norwich Rüsse, BÜND­NIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6889: „Wann bringt die Landes­regierung das gemäß § 42 LNatSchG vorgeschriebene landesweite Streu­obstwiesenkataster zum Abschluss?“ LANUV Landesamt Für Natur, Umwelt Und Verbraucherschutz NRW 2015: https://www.lanuv.nrw. de/landesamt/veroeffentlichungen/ pressemitteilungen/details/1631-nrw- verliert-taeglich-wiesen-und-weiden LANUV Landesamt Für Natur, Umwelt Und Verbraucherschutz NRW (o. J.): Steckbrief des Biotop- und Lebensraumtypenkatalog NRW Code / Bezeichnung: NHK0 Streu­obstbestände http://methoden.natur- schutzinformationen.nrw.de/metho- den/de/anleitung/NHK0 Lindner M 2020: Fakten zum Ein­satz von Rodentiziden in Deutsch­land. Eulen-Rundblick 70: 45-53

MKULNV Ministerium für Klima­schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW 2013: Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaß­nahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NRW Forschungspro­jekt des MKULNV NRW Schlussbe­richt 05.02.2013

MUNLV Ministerium für Um­welt und Naturschutz, Land­wirtschaft und Verbraucher­schutz des Landes NRW 2007: Ant­wort auf eine Anfrage der EGE vom 23.10.2006 http://egeeulen.de/files/ mu_bergerhausen.pdf Müller PJ 2010: Der Steinkauz im Kreis Euskirchen. Eifeljahrbuch: 125­130.

NRZ Neue Ruhr Zeitung Ausgabe vom 30.04.2020: https://www.nrz. de/region/niederrhein/bund-draengt- streuobstwiesen-in-nrw-unter-schutz- stellen-id229019871.html Siehoff D 2010: Der Steinkauz im Kreis Düren. Jahrbuch des Kreises Düren 2010: 113-118.

Statistisches Jahrbuch NRW 1987, 2001, 2018 und 2019 Südbeck P, Andretzke H, Fischer S, Gedeon k, Schikore t, Schrö­der K & Sudfeldt C (Hrsg.) 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell Zukunftsagentur Rheinisches Revier 2020: Wirtschafts- und Struk­turprogramm für das Rheinische Zu­kunftsrevier 1.0. Hrsg. Zukunftsagen­tur Rheinisches Revier - IRR GmbH. https://www.rheinisches-revier.de/media/wsp_1-0_web.pdf

Dipl.-Ing. Wilhelm Breuer Gesellschaft zur Erhaltung der Eu­len e. V. Breitestr. 6 53902 Bad Münstereifel egeeulen@t-online.de

Dr. Lutz Dalbeck Auf der Kante 9 52396 Heimbach E-Mail l_dalbeck@yahoo.com

Peter Josef Müller und Rita Edelburg­-Müller Gartenstr. 2 53925 Kall peter-josef@gmx.de

Doris Siehoff Grüner Weg 5 b 52393 Hürtgenwald dorissie@gmx.de

Dieser Artikel stammt aus dem Eulen-Rundblick Nr. 71



Tagungsprogramm der AG Eulen in Münster

Stand: 21.09.2021

Freitag 15.10.2021

Ab 16:00 Uhr Öffnung des Tagungsbüros

Ab 18:30 Uhr Abendessen

20:00 Uhr Dr. Andreas Schüring (Vortrag)
„Kobold der Nacht“

Ab 21:00 Uhr Eulenschützer-Stammtisch

Samstag 16.10.2021

09:00 Uhr Eröffnung und Begrüßung

  • Michael M. Jöbges (Recklinghausen)
    Vorsitzender der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. (AG Eulen)
  • Dr. Ralf Barfknecht (Köln)
    Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft e.V. (NWO)
  • Dr. Christoph Sudfeldt (Münster)
    Dachverband Deutscher Avifaunisten e.V. (DDA)

09:15 Uhr: Fachvorträge

Moderation: Michael M. Jöbges

  • Hubert Große Lengerich (Münster)
    30jährige Schleiereulen- und Steinkauz Schutzbemühungen in Münster
  • Ronald van Harxen (Winterswijk, Niederlande)
    Der Steinkauz in den Niederlanden
  • Herbert Keil (Ludwigsburg)
    Überlebensrate und Dispersion von Steinkäuzen im Landkreis Ludwigsburg

10:45 – 11:15 Uhr: Kaffeepause

11:15 Fachvorträge
Moderation: Dr. Mia-Lana Lührs

  • Dr. Alexandra Esther (Münster, Julius-Kühn-Institut)
    Gefahren durch Rodentizide, Resistenzen gegen Antikoagulantien
  • Magdalena Wlodarz (Universität Potsdam)
    Das Nahrungsspektrum junger und adulter Schleiereulen in Brandenburg
  • Stephan Grote (NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V., Münster)
    Obstweiden und Obstwiesen in der westfälischen Kulturlandschaft – Geschichte – Ökologie – Pflege

12:30 – 14:00 Uhr Mittagspause

14:00 Fachvorträge
Moderation: Christiane Geidel

  • Dr. Christian Harms (Freiburg)
    Mit Mikrofon und Kamera – Uhu-Geheimnissen auf der Spur
  • Hubert Ortmann (Ladbergen)
    Das Zusammenleben von Waldkauz und Hohltaube
  • Olaf Geiter (Vogelwarte Helgoland, Wilhelmshaven)
    Eulenberingung in Nordwestdeutschland

16:00 – 16:30 Uhr: Kaffeepause

16:30 Fachvorträge
Moderation: Dr. Jochen Wiesner

  • Simon Birrer (Vogelwarte Sempach, Schweiz)
    Europa – Neue Resultate zu den Eulen aus dem Europäischen Brutvogelatlas EBBA2
  • Steffen Kämpfer (Universität Osnabrück)
    Brut- und Nahrungsökologie der Sumpfohreule auf den Ostfriesischen Inseln
  • Martin Lindner (Sundern)
    Forstwirtschaft in Natura 2000 Gebieten

18:30 – 20:00 Uhr: Abendessen

20:00 Uhr: Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. (AG Eulen)

Anschl. gemütliches Beisammensein

Sonntag 17.10.21
09:00 Uhr Abfahrt Bus-Exkursionen (an der Tagungsstätte)

  • Exkursion 1 – Steinkauz- und Schleiereulen-Habitate im Raum Münster
    Leitung: Hubert Große Lengerich
  • Exkursion 2 – EU-Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“
    Leitung: Manfred Röhlen

Ende der Jahrestagung gegen 13:00 Uhr



Wegweisendes Urteil zur Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten

von Martin Lindner

01.08.2021

Einleitung

Abbildung 1: Freistellung eines Schwarzstorchhorstes im FFH-NSG Buchholz bei Bleiwäsche; seit Freistellung ungenutzt (Foto: W. Schubert)

Am 9. Juni 2020 urteilte das Ober­verwaltungsgericht Bautzen (OVG) in einem Präzedenzfall über die Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten. Die Grüne Liga Sachsen e.V. und Naturschutz und Kunst - Leip­ziger Auwald e.V. hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsge­richts Leipzig eingelegt wegen fehlen­der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Forsteinrichtungs­werke und die Forstwirtschaftspläne der Stadt Leipzig in zwei Natura- 2000-Gebieten. Es ging um das FFH-Gebiet Leipziger Auensystem mit 2.825 ha Fläche und das Vogelschutz­gebiet Leipziger Auwald mit 4.925 ha Fläche, wobei das gesamte FFH-Gebiet auch als Vogelschutzgebiet ge­meldet ist.

Urteil

Im Urteil wurde der Stadt Leipzig per einstweiliger Anordnung aufge­geben, es zu unterlassen, den Forst­wirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen umfasst, bevor eine UVP vorliegt. Als Folge des Ur­teils des OVG darf die Stadt Leipzig also in den beiden Natura-2000-Gebieten, mit Ausnahme der Verkehrs­sicherung, keine Baumfällungen durchführen, bevor nicht eine UVP nach Maßgabe der Fauna-Flora-Habi­tat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) durch­geführt wurde.

Laut OVG müssen die Naturschutz­verbände an der UVP beteiligt werden und ihnen Gelegenheit zur Stellung­nahme und zur Einsicht in die ein­schlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden. Das OVG stellte fest, dass eine UVP klären muss, ob die Baumfällungen auf geschützte Ar­ten und Lebensräume erhebliche Aus­wirkungen haben. Das OVG verwarf die Begründung der Stadt Leipzig für das Unterlassen der gebotenen UVP, nämlich dass die massiven forstwirt­schaftlichen Eingriffe der Erhaltung des Gebiets dienen würden und daher von der Pflicht zur Durchführung ei­ner UVP befreit wären.

Abbildung 2: Nur wenige Überhälter blieben vom Altbuchenwald im FFH-Gebiet Ruhrtal bei Laer und Schneisenberg (Foto: W. Schubert)

Das OVG fordert auch die Beteiligung der Naturschutzverbände bereits in der Vorprüfung. Die Naturschutzver­bände sollen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen schon bei der Vor­prüfung beisteuern können, weil sonst das Verfahrensstadium der Projek­te oder Planungen bereits soweit fortgeschritten und verfestigt sein könnte, dass sich Behörden genötigt sehen können, ein an sich unzulässi­ges Vorhaben weiter zu verfolgen und verweist dazu auf die aktuelle Recht­sprechung des Europäischen Ge­richtshofs. Eine Beteiligung beginne frühzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbe­teiligung stattfinden kann.

Die UVP muss prüfen, ob ein Pro­jekt mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets übereinstimmt und ob es einzeln oder in Zusammen­wirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet er­heblich zu beeinträchtigen. Die UVP muss die Möglichkeit einer erhebli­chen Beeinträchtigung von vornher­ein fundiert ausschließen können.

Dies ist ein rechtlicher Paradigmenwechsel im Umgang mit Natura-2000-Gebieten. Der in Deutschland gängigen Praxis, dass Forstverwal­tungen auch in Schutzgebieten nach Gutdünken abholzen dürfen, ist da­mit ein Riegel vorgeschoben. Der Schutz der Wälder war bislang oft nur auf dem Papier gegeben. Für Be­sucher dieser Waldflächen und vor al­lem auch für die Natur vor Ort war daher meist kein Unterschied zu nicht geschützten Bereichen erkennbar. So sollten im Leipziger Auwald z.B., wie auch überall sonst in Deutschland, alte Laubwaldbestände „gepflegt“ und „aufgelichtet“ werden, um die „Naturverjüngung zu fördern“. Eine Beschwerde gegen das Urteil ist ausgeschlossen. Das Verwaltungs­gericht Leipzig hatte sich am 9. Ok­tober 2019 noch auf den Standpunkt gestellt, dass der streitige Forstwirt­schaftsplan 2018 keiner UVP bedarf und war der Argumentation der Stadt Leipzig gefolgt. Übrigens entschied der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2018 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall, dass Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erfol­gen darf.

Bei Natura-2000-Gebieten han­delt es sich um FFH-Gebiete ausgewiesen nach der Flora-Fauna­-Habitat-Richtlinie und um Europä­ische Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie. Die Richt­linien für die Natura-2000-Gebiete wurden bereits 1998 im deutschen Naturschutzrecht juristisch veran­kert. In Natura-2000-Gebieten gilt ein Verschlechterungsverbot und bei Eingriffen in Natura-2000-Gebieten muss zuvor eine UVP durchgeführt werden. Für im Gebiet vorkommende Populationen von Tier- und Pflanzen­arten, welche die EU als von gemein­schaftlichem Interesse einstuft, ist ein günstiger Erhaltungszustand zu er­halten oder wiederherzustellen.

Das Urteil hat bundesweite Signal­wirkung, weil bisher auch in Natura-2000-Gebieten Land- und Forstwirtschaft, bis auf wenige Aus­nahmen, uneingeschränkt wirt­schaften konnten, da die Behörden pauschal davon ausgehen, dass die sogenannte gute fachliche Praxis bzw. ordnungsgemäße Bewirtschaf­tung pauschal zulässig sind. Manage­mentpläne existieren für die meisten Natura-2000-Gebiete noch nicht. So müssen Naturschutzbelange kaum berücksichtigt werden bei der Bewirt­schaftung durch die Forstwirtschaft.

Wirklichkeit in Natura-2000-Gebieten in Deutschland

Der Zustand der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete müsste nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften hervorragend sein. Jedem Praktiker im Naturschutz ist aber bekannt, dass der Zustand auch in Natura-2000-Gebieten allgemein und auch im Wald eher durchwachsen, ja teils sogar schlecht, ist. Die Forstwirtschaft verhält sich, als hätte sie einen Frei­brief zur Nutzung. Meine persönli­chen Erfahrungen beziehen sich zwar auf NRW, aber Gespräche mit Natur­schützern in ganz Deutschland und zahlreiche Veröffentlichungen las­sen mich zum Schluss kommen, dass die Situation im übrigen Deutschland nicht besser ist, obwohl es natürlich in den 16 Bundesländern Unterschiede gibt. Die Missstände in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten betreffen gleichermaßen Klein- und Großpri­vatwald, Kommunalwald, Landes­wald und Bundeswald.

Abb. 3: Altbuchenbestand im FFH-Gebiet und VSG Luerwald und Bieberbach mit Unterbau von Douglasie (Foto: M. Lindner)

In NRW sind Kahlschläge bis 2 ha auch in Natura-2000-Gebieten er­laubt. Es gibt FFH-Gebiete im Hoch­sauerlandkreis (HSK) in denen nach und nach fast alle Altbuchen gefällt wurden (bei den großen Wald-Natura-2000-Gebieten im HSK handelt es sich meist um Buchenwald) und nur noch in Randbereichen Altbuchen­reihen bzw. Einzelbäume stehenblie­ben, so dass im Schutzgebiet fast nur noch junge Buchen stehen. Die den Wert des FFH-Gebiets bestimmen­den Vogelarten sind dann bis auf ganz wenige Brutpaare der Arten Dohle und Hohltaube verschwunden. Es gibt daher im HSK FFH-Gebiete, die heute eigentlich ihren Wert und Schutzgrund verloren haben. Der eh­renamtliche Naturschutz hat schon erwogen, Anträge zu stellen, solchen FFH-Gebieten den Status FFH-Gebiet zu entziehen, um diesen Umstand öf­fentlich bekannt zu machen. In NRW ist nicht festgelegt wie viele Altbäu­me pro Hektar in Schutzgebieten min­destens stehen bleiben müssen, um Wert und Charakter zu erhalten. In NRW können Waldbesitzer sogar eine Waldnaturschutzförderung erhalten, wenn sie nur fünf Altbäume pro Hek­tar dauerhaft stehen lassen. In diesem Wald brütet natürlich kein Rauhfuss­kauz oder Sperlingskauz und auch fast keine der vorher wertgebenden Vogelarten.

Wiederaufforstungen oder Unter­pflanzungen finden auch in Natura-2000-Gebieten in Deutschland teilweise mit gebietsfremden Bau­marten wie Roteichen, Douglasi­en und Fichten statt, obwohl z.B. in NRW festgeschrieben ist, dass im Wald der Natura-2000-Gebiete bei Beständen standortfremder Baumar­ten die Wiederaufforstungen oder Un­terpflanzungen mit standortgerechten Laubbäumen stattfinden muss. Fortpflanzungsstätten wie Horste und Großhöhlen dürfen laut Gesetz ei­gentlich nicht beschädigt oder zerstört werden. Allerdings gilt das Verbot für die forstwirtschaftliche Bodennut­zung, d.h. die tägliche Wirtschafts­weise des Försters, nicht, wenn sie den Anforderungen an die gute fach­liche Praxis entspricht und wenn sich durch die Bewirtschaftung der Erhal­tungszustand der lokalen Populati­on nicht verschlechtert (§ 44 Abs. 4 BNatSchG). Es gibt ostdeutsche Bun­desländer mit gesetzlich verankerten Horstschutzzonen, unabhängig vom Schutzstatus einer Fläche, dazu zählen Mecklenburg-Vorpommern, Branden­burg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In allen vier Ländern haben Kra­nich, Schwarzstorch, Adlerarten und Wanderfalken Horstschutzzonen. Mecklenburg-Vorpommern listet zu­sätzlich den Baumfalken auf, Sach­sen-Anhalt und Thüringen beziehen auch den Rotmilan in den Schutz ein, und Brandenburg den Uhu. In NRW gibt es Horstschutzzonen nur in Be­reichen des Landeswaldes in Natura-2000-Gebieten per Dienstanweisung des Landes. In NRW gelten aktu­ell Horstschutzzonen von 100 m für Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Uhu und Kolkrabe und von 300 m für Schwarzstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Ein genereller Horst­schutz besteht in Natura-2000-Gebieten in Deutschland nicht.

Ein Grund für den unbefriedigenden Zustand vieler Schutzgebiete in NRW ist meiner Erfahrung nach, dass die Unteren Naturschutzbehörden dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Nachfolgebetrieb der Landesforst­verwaltung NRW) im Wald freie Hand lassen, ja sogar froh sind, sich nicht selbst um den Wald kümmern zu müssen. Häufig bekommt der ehren­amtliche Naturschutz nur bruchstück­haft oder nachträglich mit was in den Natura-2000-Gebieten geschieht. Die Lage im übrigen Deutschland dürfte ähnlich sein.

Auswirkungen des Urteils

Natürlich ändert sich durch ein weg­weisendes Urteil eines OVG nicht so­fort die Arbeit der Forstwirtschaft. Ein solches Urteil muss deutschland­weit bekannt gemacht werden. Der ehrenamtliche Naturschutz muss die Forstwirtschaft und die Behörden, insbesondere die örtlichen Unteren Naturschutzbehörden und Forstbehör­den, auf dieses Urteil hinweisen und für die Bewirtschaftung des Waldes in Natura-2000-Gebieten UVPs for­dern für Forsteinrichtungswerke und Forstwirtschaftspläne. Falls es nicht zur Erstellung von UVPs kommt, muss der ehrenamtliche Naturschutz auch bereit sein, zu klagen. Die Ein­beziehung der Naturschutzverbände dürfte die Lage in diesen Gebieten zumindest etwas verbessern. Es wird aber sicher noch mehrere Jahre dau­ern bis UVPs in Natura-2000-Gebieten in Deutschland auch wirklich durchgeführt werden.

Martin Lindner

E-Mail Kontakt mit dem Autor: martin.lindner@ageulen.de

Das Urteil im Originaltext

Dieser Artikel stammt aus dem Eulenrundblick Nr. 71



Eulen-Rundblick 71

Eulenschutz
Breuer W. et al. Bestand und Schutz des Steinkauzes Athene noctua Scopoli 1769 in den nordrhein-westfälischen Kreisen Düren und Euskirchen in den Jahren 2011 bis 2020
Kimmel O. Ein Rückblick auf 48 Jahre mit dem Steinkauz Athene noctua „Vogel des Jahres 1972“
Grosse-Lengerich H. Überraschungen bei der Steinkauzröhrenkontrolle (Athene noctua) in Münster (NRW)
von Harxen R., Stroeken, P. Der Steinkauz in den Niederlanden
Schulte-Illingheim B., Lindner, M. Eulenlöcher in Gebäudegiebeln – Bedeutung eines in Vergessenheit geratenen Elements der Baukultur
Aichner D. Brutplatzwahl und Bruten des Uhus Bubo bubo im niederbayerischen Hügelland und praktizierte Schutzmaßnahmen Supplement
Wurm H., Paar J. Nisthilfen für den Steinkauz im Bezirk Neusiedl am See (Burgen­land, Österreich) – ein erfolgreiches Artenschutzprojekt (siehe unten Videotip)
Petzold, H., Raus, T. Der Beginn der neueren Steinkauz-Forschung im mittleren Westfalen vor 50 Jahren (1968 – 1972)
Aichner, D. Zur Dismigration und Sterblichkeit bei Uhus Bubo bubo in Niederbayern
Eulenbiologie
Kniprath, E. Videobeobachtungen an einer Brut der Schleiereule Tyto alba in Otterwisch 2016 – Teil 3: Gelege und Bebrütung: Einige numerische Analysen
Kniprath, E. Videobeobachtungen an einer Brut der Schleiereule Tyto alba in Otterwisch 2016 – Teil 4: Schlupf der Nestlinge
Kniprath, E. Zur Anwesenheit der Elternvögel über Tag bei Bruten der Schleiereule Tyto alba
Birrer, S. et al. Eine Meta-Analyse zur Nahrung europäischer Eulen – ein Vergleich zwischen Arten und Regionen Referenzen
Keil, H. Überlebensrate und Dispersion im ersten Lebensjahr von Steinkäuzen Athene noctua im Landkreis Ludwigsburg
Achtzehn, J. et al. Die Uhus am Hildesheimer Dom im Jahr 2020
Harms, C. Waldohreulen Asio otus ziehen stadtwärts – vermehrt Brutvorkommen im urbanen Bereich
Kniprath, E. Besser hören zuerst – Hypothese zur Evolution der Eulen
Fabian, K. et al. Temporäre Spezialisierung einer Waldohreule auf die Prädation von Fledermäusen im Trinitatisfriedhof Dresden-Johannstadt
Schmitt, M., Wlodarz,M. Was uns Schleiereulengewölle über die Kleinsäugerfauna am Auberg in Mülheim an der Ruhr (Nordrhein-Westfalen) sagen
Wuntke, B., Goedecke, A. Einige Daten zur Brutbestandssituation der Schleiereule
Kurzmitteilungen
Brandt, A. Kammmolch Triturus cristatus als Uhubeute
Schneider, G. Steinkauz (Athene noctua) löst eine Mehlschwalbenkolonie (Delichon urbicum) auf
Schneider, G. Schleiereulen-Brutausfall durch Rekordtemperaturen
Kontrovers
Schmitt, M. Das Apodemus-Problem – Replik
Kniprath, E. Wie gehen Schleiereulen Tyto alba mit der Hinterlassenschaft eines Brutversuchs von Dohlen Coloeus monedula um?
Kniprath, E. „Typisch Mann“ – auch bei Schleiereulenforschern?





Mama, wie geht Putzen?



Schnee vor dem Kasteneingang

Kein Problem für eine Schleiereule

von Ernst Kniprath und Mario Scholz

22.04.2021

Höherer Schnee auf dem Boden, das ist für eine nahrungssuchende Schleiereule recht problematisch. Die Geräusche der unter dem Schnee lebenden Mäuse werden gedämpft. Dadurch sind sie nicht nur schwieriger zu hören, sondern auch zu lokalisieren.

Wenn nun starker Schneefall und ein außen hängender Brutkasten zusammenfallen, so hätten wir erwartet, dass die hier gelegentlich übertagende Schleiereule aufgeben würde. Sie hat aber nicht (Bildserie). (Man möge die Schieflage übersehen, ein Sturm hatte die Kamera in ihrer Position leicht verändert.)

Der Kasten hängt an der Kirchenaußenwand in Gera-Dorna/Thüringen, ist mit einer Videokamera bestückt und wird vom Zweitautor betreut. Die Bildserie stammt vom 9. Februar 2021, gegen 16:15 Uhr.

Abbildung 1: Der Eingang in den Kasten ist völlig zugeschneit

Abbildung 2: Die Schleiereule fliegt ihn dennoch zielsicher an, …

Abbildung 3: … nimmt Flügel und rechtes Bein zu Hilfe …

Abbildung 4: … bohrt sich durch die Schneewand …

Abbildung 5: …

Abbildung 6: … und ist sicher drin

Korrespondenz: ernst.kniprath@t-online.de

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